Autor: H. Wieland
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4.6 | Aufgaben des Naturschutzdienstes im Wald
in 4 WaldDer Naturschutzdienst kennt die im Wald gelegenen, nach Naturschutzrecht geschützten Natura 2000-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope sowie geschützte Tiere und Pflanzen. Verstöße gegendie Vorschriften werden der zuständigen Forst- und Naturschutzbehörde gemeldet.
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4.5 | Erholung und Verhalten im Wald
in 4 WaldWie das Betreten der freien Landschaft ist auch das Betreten des Waldes ein „Jedermannsrecht“. Es geschieht auf eigene Gefahr. Dabei darf die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung nicht gestört, der Wald in seinen Funktionen nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. Nur mit Erlaubnis oder Genehmigung der Forstbehörde sind u.…
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4.4 | Schutzgebiete im Wald
in 4 Wald4.4.1 | Natura 2000 im Wald Wald ist mit einem Flächenanteil von über 60 % in den Natura 2000-Gebieten Baden-Württembergs (siehe Kapitel 3.2.1) stark vertreten. Die Waldbewirtschaftung hat daher für die Umsetzung von Natura 2000 eine große Bedeutung. Schutzgüter sind Lebensraumtypen wie Buchenwälder oder Eichen-Hainbuchenwälder (Anhang I der FFH-RL), wie auch die Vorkommen bestimmter Tierarten,…
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4.3 | Konzept der Naturnahen Waldwirtschaft
in 4 WaldIn den rund 3.250 km² Staatswald in Baden-Württemberg (23,6 % der Gesamtwaldfläche) orientiert sich die Waldbewirtschaftung am „Konzept Naturnahe Waldwirtschaft“. Es definiert den Aufbau, die Pflege und die Erhaltung naturnaher, standortgerechter und stabiler Wälder als zentrale Aufgaben der Forstwirtschaft. Beide Vorgaben gelten im Staatswald verbindlich und dienen den Privat- und Kommunalwaldbesitzern als Orientierung. Weitere Informationen…
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4.2 | Grundsätze der Waldbewirtschaftung
in 4 WaldBaden-Württemberg zählt mit rund 14.000 km² Wald (ca. 38 % der Landesfläche) zu den waldreichsten Bundesländern Deutschlands. Wälder haben eine große Bedeutung für den Ressourcenschutz (Wasser, Boden, Luft), den Biotop- und Artenschutz sowie für die Rohstoffversorgung und als Erholungsraum für den Menschen. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet die Forstwirtschaft, naturnahe Wälder aufzubauen und nachhaltig zu bewirtschaften.…
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4.1 | Forstverwaltung
in 4 WaldDie Landesforstverwaltung (LFV) übt die hoheitliche Aufsicht über alle Waldbesitzarten aus und ist zuständig für die Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes in Baden-Württemberg. Im Auftrag der Waldbesitzenden tritt sie auch als Dienstleisterin für die Bewirtschaftung des Waldes auf. Für die Bewirtschaftung des Staatswaldes ist seit dem 01.01.2020 Forst Baden-Württemberg (ForstBW), ein Anstalt des…
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3.3 | Wasser- und Gewässerschutz
Der Schutz des Wassers und der Gewässer ist in erster Linie in der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und dem Wassergesetz von Baden-Württemberg (WG) geregelt. Ergänzend zum WHG gibt das WG unter anderemals Grundsätze vor: Mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen. Die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen,…
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3.2 | Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht
3.2.1 | Natura 2000 in Baden-Württemberg Das von der EU initiierte zusammenhängende (kohärente) ökologische Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) hat dem europäischen und auch dem deutschen Naturschutz eine großflächige und Grenzen überschreitende Dimension eröffnet. Natura 2000 hat zum Ziel, die biologische Vielfalt als gemeinsames europäisches Naturerbe für kommende Generationen zu erhalten, zu entwickeln und zu…
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3.1 | Biotopverbund und Biotopvernetzung
Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften können dauerhaft nur erhalten werden, wenn ihre Lebensräume vernetzt sind. Ausbreitungs- und Wanderbewegungen sowie funktionsfähige ökologische Wechselbeziehungen müssen möglich sein. Das BNatSchG sieht deshalb die Schaffung eines länderübergreifenden Biotopverbundes auf mindestens 10 % der Fläche eines Bundeslandes vor. Der Biotopverbund soll auch der besseren Vernetzung von Natura 2000-Gebieten dienen.…
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2.8 | Grundsatz der guten Zusammenarbeit
Über die oben genannten Beteiligungspflichten hinaus gilt der Grundsatz der guten Zusammenarbeit: „Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen überdie gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen des Naturschutzes pflegen“(§ 49 Abs. 5 NatSchG). Eine vergleichbare Regelung für die Zusammenarbeit der für den Umweltschutz zuständigen Behörden mit den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sieht…