Der Schutz des Wassers und der Gewässer ist in erster Linie in der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und dem Wassergesetz von Baden-Württemberg (WG) geregelt. Ergänzend zum WHG gibt das WG unter anderem
als Grundsätze vor: Mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen. Die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen, beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden. Der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt werden (§ 1 WG).
3.3.1 | Wasserrahmenrichtlinie
Für alle Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser) gilt seit Ende 2000 die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Zu ihren Zielen gehört u. a. die Herstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern sind das gute ökologische Potenzial und der gute chemische Zustand herzustellen.
Die WRRL hatte eine ambitionierte Frist gesetzt: Bis Ende 2015 sollte EU-weit ein guter Gewässerzustand erreicht werden. Baden-Württemberg konnte dieses Ziel nicht für alle Gewässer erreichen und musste Fristverlängerungen bis 2027 in Anspruch nehmen.
3.3.2 | Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete werden ausgewiesen, um Grundwasservorkommen für die bestehende oder künftige öffentliche Trinkwasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das Schutzgebiet gliedert sich in die Schutzzone I (Fassungsbereich), die Schutzzone II (engere Schutzzone) und die Schutzzone III (weitere Schutzzone) (§§ 51, 52 WHG).
Der Schutz wird durch den Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung erreicht, die definiert, welche Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von den Verboten oder Beschränkungen zugelassen werden kann.
In Wasserschutzgebieten ist die sog. Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) zu beachten.
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Für die Ausweisung, Änderung oder Aufhebung von Wasserschutzgebieten sind die unteren Wasserbehörden zuständig (§ 95 WG).
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3.3.3 | Gewässerrandstreifen
Um die ökologischen Funktionen der Gewässer zu verbessern und um Stoffeinträge, etwa aus der Landwirtschaft, zu vermindern, sind die Gewässerrandstreifen geschützt (§§ 29 WG, 38 WHG).
Gewässerrandstreifen sind außerhalb der Ortschaften 10 m, innerhalb der Ortschaften mindestens 5 m breit. Innerhalb der Gewässer-
randstreifen müssen Bäume und Sträucher erhalten bleiben (ausgenommen sind u. a. Unterhaltungsmaßnahmen). Die Umwandlung von Grünland in Ackerland und die Errichtung baulicher Anlagen sind in Gewässerrandstreifen verboten, außerdem der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Untersagt sind auch der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einer Breite von 5 m ab Böschungsoberkante. Dieser Fünf-Meter-Streifen darf auch nicht als Acker genutzt werden.
Dem Träger der Unterhaltungslast (bei Gewässern 2. Ordnung in der Regel die Gemeinden, teilweise auch das Land) steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrand-streifen befinden (§ 29 Abs. 6 WG).
Die Regelungen für Gewässerrandstreifen gelten nicht für Gewässer von „wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“. Das sind im Regelfall diejenigen, die nicht im amtlichen Gewässernetz eingetragen sind, z. B. wasserführende Gräben.
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3.3.4 | Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete nach dem baden-württembergischen Wassergesetz (WG) sind u. a. Gebiete, in denen ein Hochwasser-ereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (§ 65 Abs. 1
Nr. 2 WG). Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. Ihre gesonderte Ausweisung ist nicht erforderlich.
In Überschwemmungsgebieten ist u. a. verboten (§§ 78 u. 78a WHG):
- die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen durch die Wasserbehörde möglich.
Ergänzend zu diesen Schutzbestimmungen durch das WHG gelten die Schutzgebietsverordnungen der festgesetzten Überschwemmungsgebiete weiter.
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