3.2 | Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht

3.2.1 | Natura 2000 in Baden-Württemberg

Das von der EU initiierte zusammenhängende (kohärente) ökologische Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) hat dem europäischen und auch dem deutschen Naturschutz eine großflächige und Grenzen überschreitende Dimension eröffnet. Natura 2000 hat zum Ziel, die biologische Vielfalt als gemeinsames europäisches Naturerbe für kommende Generationen zu erhalten, zu entwickeln und zu sichern.

Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg bestehen oft aus großen, zusammenhängenden Ökosystemen und sind derzeit auf ca. 17,5 % der Landesfläche ausgewiesen. Sie setzen sich zusammen aus 212 FFH-Gebieten mit 431.271 ha (12,1 % der terrestrischen Landesfläche) und 90 Vogelschutzgebieten mit 398.214 ha (11,2 % der Landesfläche ohne Gewässer) (Stand 04/2024). FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete überlappen sich teilweise.

Rechtliche Grundlagen von Natura 2000 sind

  • die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979, die Vogelschutzgebiete (Special Protected Area – SPA-Gebiete) zur Sicherung von Brutgebieten und für die Erhaltung der Rast- und Überwinterungsgebiete von heimischen oder durchziehenden Vogelarten vorsieht,
  • die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992, in der aus europäischer Sicht besonders schützenswerte Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen aufgelistet sind.

Die nationalen rechtlichen Grundlagen für dieses Schutzgebiete sind das BNatSchG und das NatSchG sowie Sammelverordnungen: Die FFH-Gebiete werden in BW durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien gesichert (FFH-Verordnung). Diese sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Vogelschutzgebiete werden in BW durch die gebietsspezifische Verordnung der obersten Naturschutzbehörde zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) gesichert.

In Natura 2000-Gebieten gilt ein Verschlechterungsverbot: Alle Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Planungen in dem Gebiet müssen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen überprüft werden (§ 34 Abs. 1 BNatSchG).
In Natura 2000-Gebieten und in ihrem Umfeld bis zu 3.000 m, unter bestimmten Voraussetzungen auch weiter, ist beim geplanten Anbau von gentechnisch veränderten Organismen eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen (§§ 34, 35 BNatSchG, § 35 Abs. 5 NatSchG). Zur Anwendung von Pestiziden siehe § 34 NatSchG.

Eine wesentliche Grundlage für die konkrete Sicherung der Natura 2000-Gebiete sind die Managementpläne (MaP). Im Rahmen dieser Fachpläne werden die Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie (siehe Anhang Ia, Anhang Ib und Anhang Ic) erfasst, bewertet und darauf aufbauend die Ziel- und Maßnahmenplanung erarbeitet. Die MaP sind unter anderem Grundlage für den Vertragsnaturschutz (Förderprogramme FAKT und Landschaftspflegerichtlinie), siehe Kap. 7.

Weitere Informationen

NATURA2000-Gebiete

Sammelverordnung FFH-Gebiete

MaP Endfassungen

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3.2.2 | Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete (NSG) und Nationalparke sind die Schutzgebietskategorie mit den differenziertesten und striktesten Verordnungen. Die 1.048 NSG in BW umfassen 88.428 ha (ohne Wasserfläche Bodensee), das entspricht 2,5 % der Landesfläche (Stand 04/2024).

Naturschutzgebiete sind nach § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder
in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften
    bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
    landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen oder nachteilig verändern können. Regelmäßig gelten folgende Verbote:

  • bauliche Anlagen zu errichten,
  • Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern,
  • die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Abgrabungen und Aufschüttungen,
  • Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern,
  • Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern,
  • Plakate, Bild- und Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
  • Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen,
  • außerhalb von eingerichteten oder gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen,
  • ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen und Erschütterungen zu verursachen.

Weitere Verbote orientieren sich am Schutzzweck der jeweiligen Verordnung.

In NSG und ihrem Umfeld von bis zu 3.000 m ist der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen verboten (§ 35 Abs. 1 und
2 NatSchG). Seit dem 01.01.2022 ist die Anwendung von Pestiziden in NSG verboten, Ausnahmen sind möglich (§§ 34, 34a NatSchG). Um ein NSG zu schützen, kann die Naturschutzbehörde auch außerhalb des Gebietes Handlungen verbieten, die das NSG beeinträchtigen könnten (§ 28 Abs. 1 NatSchG). Wenn es zur Sicherung des Naturschutzgebietes oder zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, kann die Behörde die angrenzenden Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen (§ 28 Abs. 2 NatSchG).

Die Ausweisung von NSG, deren Änderung oder Aufhebung sowie die Erteilung von Befreiungen ist Aufgabe der höheren Naturschutzbehörde, also der Regierungspräsidien (§§ 23 Abs. 3 und 10, § 54 Abs. 1 NatSchG).

Weitere Informationen

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3.2.3 | Naturschutzgebiete

Nationalparke unterscheiden sich von den anderen Schutzkategorien in erster Linie dadurch, dass in den Kernzonen des Nationalparks die Natur erklärtermaßen sich selbst überlassen bleibt (Prozessschutz) und menschliche Einflüsse und Steuerungsmaßnahmen auf ein Minimum begrenzt werden sollen. Seit dem 01.01.2014 hat Baden-Württemberg seinen ersten Nationalpark (Nationalpark Schwarzwald). Er umfasst rund 10.060 ha (0,3 % der Landesfläche in BW) (Stand 04/2024).

Nationalparke sind nach § 24 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

Wenn es der Schutzzweck zulässt, sollen sie auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Sie sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie NSG zu schützen (§ 24 Abs. 2 u. 3 BNatSchG).

Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt in Baden-Württemberg durch Gesetz (§ 23 Abs. 1 NatSchG).

Nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes (NLPG) ist das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald in folgende Zonen gegliedert:

  1. Kernzonen, in denen das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die Dynamik der Lebensgemeinschaften weitgehend frei von Eingriffen durch den Menschen gewährleistet wird,
  2. Entwicklungszonen, die innerhalb von 30 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, insbesondere durch Maßnahmen der gesteuerten Waldentwicklung, in einen Zustand versetzt werden sollen, der ihre Zuweisung zu den Kernzonen ermöglicht, und
  3. Managementzonen, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen
    Waldentwicklung zugänglich sind. Die Managementzonen umfassen einen mindestens 500 Meter breiten Pufferstreifen zu dem an den Nationalpark angrenzenden Kommunal- und Privatwald, in dem die Nationalparkverwaltung die zum Schutz dieser Wälder erforderlichen und wirksamen Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Ausbreitung von Borkenkäferschäden auf die genannten Flächen, trifft. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die in Satz 2 vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden.

Im Nationalpark und in seinem Umfeld von bis zu 3.000 m ist es verboten, gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder diese land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zu nutzen (§ 9 Abs. 2 Nr. 9 NLPG). Verboten ist es u. a. auch, Pflanzenschutzmittel und Biozide auszubringen (§ 9 Abs. 2 Nr. 21 NLPG).

Weitere Informationen

Nationalparkgesetz (NLPG)

Nationalpark Schwarzwald

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3.2.4 | Nationale Naturmonumente

Das BNatSchG sieht diese Schutzkategorie vor, sie wurde in Baden-Württemberg bisher aber nicht umgesetzt. Die Definition der Nationalen Naturmonumente ist in § 24 Abs. 4 BNatSchG nachzulesen.

3.2.5 | Biosphärenreservate

Die im BNatSchG als „Biosphärenreservat“ bezeichnete Schutzgebietskategorie heißt in Baden-Württemberg „Biosphärengebiet“ (§ 25 BNatSchG und § 23 Abs. 2 NatSchG).

Biosphärenreservate gehen auf das UNESCO-Programm „Mensch und Biosphäre“ (MaB) von 1970 zurück. Dessen Ziel ist es, ein weltweites Netz großflächiger, geschützter Natur- und Kulturlandschaften zu spannen, das alle wichtigen Ökosystemtypen und biologisch-geographischen Lebensräume der Erde enthält.

Erstes UNESCO-Biosphärenreservat in Baden-Württemberg ist das Biosphärengebiet Schwäbische Alb (ca. 85.200 ha, Stand 04/2024) mit dem ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen als Herzstück. Dieser gilt mit knapp 7.000 ha als eine der größten unzerschnittenen Flächen in BW. Ein Prozess zur Erweiterung des Biosphärengebiets um weitere Flächen und Gemeinden wird in absehbarer Zeit abgeschlossen sein.


Ein weiteres Biosphärengebiet wurde am 01.02.2016 mit ca. 63.000 ha im Südschwarzwald eingerichtet (Biosphärengebiet Schwarzwald).

In § 25 Abs. 1 BNatSchG sind Biosphärenreservate definiert als
einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in wesentlichen Teilen des Gebiets die Voraussetzung eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
  3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

Soweit es der Schutzzweck erlaubt, dienen Biosphärenreservate auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung (§ 25 Abs. 2 BNatSchG). Sie sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen (§ 25 Abs. 3 BNatSchG).

In Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und ihrem Umfeld von bis zu 3.000 m ist der Anbau gentechnisch veränderter Organismen verboten (§ 35 Abs. 1 und 2 NatSchG). Die Anwendung von Pestiziden ist in § 34 NatSchG geregelt.

Biosphärengebiete werden durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen (§ 23 Abs. 2 NatSchG). Über Befreiungen von der Verordnung entscheidet aufgrund einer abweichenden Regelung in der jeweiligen Verordnung die höhere Naturschutzbehörde.

Weitere Informationen

Biosphärengebiet

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3.2.6 | Landschaftsschutzgebiete

Die 1.452 Landschaftsschutzgebiete (LSG) bedecken mit 800.440 ha etwa 22,4 % der Landesfläche (Stand 04/2024).

Landschaftsschutzgebiete sind nach § 26 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

In einem LSG sind in der Regel alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dabei ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 u. § 5 Abs. 1 BNatSchG). Näheres regelt die jeweilige Verordnung. Die Anwendung von Pestiziden ist in § 34 NatSchG geregelt.

Verbote aus der LSG-Verordnung können dem Windkraftausbau im LSG nicht entgegengehalten werden (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig (§ 23 Abs. 4 u. 7 NatSchG).

Weitere Informationen

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3.2.7 | Naturparke

Die Naturparke umfassen eine Fläche von 1.273.869 ha, das entspricht einem Anteil von knapp 36 % der Landesfläche (Stand 04/2024).

In Baden-Württemberg sind sieben Naturparke ausgewiesen, die jeweils eine besondere, charakteristische Landschaft repräsentieren: Schwäbisch-Fränkischer Wald, Stromberg-Heuchelberg, Neckartal-Odenwald, Schwarzwald Mitte/Nord, Schönbuch, Obere Donau, Südschwarzwald.

Naturparke sind nach § 27 Abs. 1 BNatSchG einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und
    Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige
    Regionalentwicklung zu fördern.

Abweichend von Nr. 2 können in BW Gebiete auch dann zu Naturparken erklärt werden, wenn sie in wesentlichen Teilen (also nicht überwiegend) als NSG oder LSG ausgewiesen sind (§ 29 NatSchG). Die Anwendung von Pestiziden ist in § 34 NatSchG geregelt.

Naturparke werden von der höheren Naturschutzbehörde ausgewiesen und auch geändert. Sie bedürfen hierfür der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde (§ 23 Abs. 3 u. 7 NatSchG).

Weitere Informationen

Naturparke

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3.2.8 | Naturdenkmale

Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG heißen in BW Naturdenkmale (ND, § 30 NatSchG). Sie genießen einen ähnlich strengen Schutz wie Naturschutzgebiete. Von den insgesamt rund 14.400 Naturdenkmalen sind 6.477 ha und damit 0,18 % der Landesfläche als flächenhafte Naturdenkmale ausgewiesen (Stand 04/2024). Daneben sind auch sog. Einzelschöpfungen, etwa besonders markante Bäume, als ND ausgewiesen.

Naturdenkmäler sind nach § 28 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende
Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
    landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

In BW nennt § 30 Abs. 1 NatSchG als weiteres Kriterium für die Ausweisung zum Naturdenkmal

  • die Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten.

Innerhalb von flächenhaften Naturdenkmalen und in einem Umfeld von 3.000 m ist der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen verboten (§ 35 Abs. 1 und 2 NatSchG).

Flächenhafte Naturdenkmale umfassen oft Bereiche, die als gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 33 NatSchG) ohnehin geschützt sind (Kap. 3.2.11).

Neben der Ausweisung eines Naturdenkmals durch Verordnung können in Baden-Württemberg in Abweichung vom BNatSchG Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnung getroffen werden (§ 30 Abs. 2 NatSchG). Die Anwendung von Pestiziden ist in § 34 NatSchG geregelt.

Der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Naturdenkmalverordnungen erfolgt durch die unteren Naturschutzbehörden (§ 23 Abs. 5 und 7 NatSchG).

Weitere Informationen

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3.2.9 | Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile (früher: „Geschützte Grünbestände“) sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer
Schutz erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder andere Landschaftsbestandteile erstrecken

In Baden-Württemberg (§ 31 Abs. 1 NatSchG) ist das mögliche Schutzerfordernis erweitert:

  1. zur Sicherung von Flächen für die Naherholung,
  2. zur Sicherung von Biotopvernetzungselementen oder
  3. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen.

Außerhalb des Waldes kann der Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen davon durch „Baumschutzsatzungen“ geschützt werden (§ 31 Abs. 2 NatSchG).

Die Ausweisung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung der Stadt oder Gemeinde (§ 23 Abs. 6 NatSchG).

3.2.10 | Gesetzlicher Schutz von Alleen

Ausgehend von § 29 BNatSchG sind in BW Alleen gesetzlich geschützt. Wie die gesetzlich geschützten Biotope (siehe Kap. 3.2.11) beziehen sie ihren Schutz unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass eine eigene Verordnung nötig ist.

Das NatSchG legt in § 31 Abs. 4 NatSchG fest:

Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich sind gesetzlich geschützt. Ihre Beseitigung sowie alle Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.

Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung und zwingende Sofortmaßnahmen (z. B. nach Orkanschäden) aus Verkehrssicherheitsgründen. Die untere Naturschutzbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von den Verboten erteilen.

Weitere Informationen

Alleenschutz

3.2.11 | Gesetzlich geschützte Biotope

Bestimmte Biotope, die eine besondere Bedeutung für den Natur- und Artenschutz haben, sind gesetzlich geschützt. Ihren Schutz beziehen diese Biotope unmittelbar aus den Gesetzen
(§ 30 BNatSchG, § 33 NatSchG, § 30a LWaldG), ohne dass eine eigene Schutzverordnung nötig ist. In BW sind rund 245.000 Biotope mit einer Gesamtfläche von etwa knapp 175.000 ha
(Stand 12/2023) unmittelbar per Gesetz geschützt.

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sind:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und
    Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster-
    und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwer-
    metallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach
    Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen [hier gilt
    aber eine landesrechtliche Sondersituation, siehe 3.2.12], Steinriegel und Trockenmauern.

Die folgenden weiteren Biotope sind nach dem Landesrecht (§ 33 NatSchG) gesetzlich geschützt:

  • Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,
  • naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
  • Staudensäume trockenwarmer Standorte,
  • offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,
  • Höhlen, Stollen und Dolinen sowie
  • Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

Eine Beschreibung der nach dem NatSchG gesetzlich geschützten Biotope mit ihrem charakteristischen Arteninventar, Mindestgrößen und -höhen enthält die Anlage zum NatSchG.

Eine Beschreibung der nach dem NatSchG gesetzlich geschützten Biotope mit ihrem charakteristischen Arteninventar, Mindestgrößen und -höhen enthält die Anlage 2 zum NatSchG.

Die gesetzlich geschützten Biotope werden von der LUBW erfasst und in Listen und Karten eingetragen. Da der eigentliche Schutz des Biotops bereits durch Gesetz erfolgt ist, haben die Listen und Karten nur deklaratorischen Charakter. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Jahre zu wiederholen (§ 33 Abs. 6 NatSchG).

Weitere Biotope sind durch das LWaldG gesetzlich geschützt (siehe Kap. 4.4.2). Sie werden durch die Waldbiotopkartierung erfasst.

Alle Handlungen, die die gesetzlich geschützten Biotope zerstören oder zu sonstigen Beeinträchtigungen führen können, sind verboten (§ 30 Abs. 2 BNatSchG). Die Naturschutzbehörde kann aber auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§§ 30 Abs. 3 BNatSchG und 33 Abs. 3 NatSchG).

3.2.12 | Streuobstwiesen

Mit dem Biodiversitätsstärkungsgesetz (vgl. Kap. 1.4) gelten besondere Regelungen. Lt. Gesetz sind Streuobstbestände ab einer Mindestfläche von 1.500 m2 zu erhalten (§ 33a NatSchG). Sie dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde in eine andere Nutzung umgewandelt werden. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Erhalt des Streuobstbestands im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, was sich vor allem an der Bedeutung des konkreten Streuobstbestands für den Naturhaushalt und die Artenvielfalt bemisst. Wer solche Streuobstbestände dennoch zerstört, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG). Wird eine Umwandlungsgenehmigung erteilt, so ist der Verlust im Regelfall durch eine Neupflanzung auszugleichen. Die zugrundeliegende Definition von Streuobstbeständen enthält § 4 Abs. 7 LLG.

Weitere Informationen

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