9.4 | Jagd- und Schonzeiten

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Alle Arten des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements haben eine Jagdzeit, Arten des Schutzmanagements nicht, d. h. sie dürfen nicht bejagt werden. In Ausnahmefällen ist das Töten von Kormoranen im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausnahmeregelung möglich.

Vom 16. Februar bis 15. April herrscht allgemeine Jagdruhe. Sonderregelungen (§ 41 Abs. 2 JWMG) gelten für Wildschweine wegen der Afrikanischen Schweinepest und für die Ausbildung von Jagdhunden sowie für die Bejagung von Füchsen im Bereich von behördlich anerkannten Hegegemeinschaften.

Weitere Informationen

Kormoranverordnung