4.2 | Grundsätze der Waldbewirtschaftung

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Baden-Württemberg zählt mit rund 14.000 km² Wald (ca. 38 % der Landesfläche) zu den waldreichsten Bundesländern Deutschlands. Wälder haben eine große Bedeutung für den Ressourcenschutz (Wasser, Boden, Luft), den Biotop- und Artenschutz sowie für die Rohstoffversorgung und als Erholungsraum für den Menschen.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet die Forstwirtschaft, naturnahe Wälder aufzubauen und nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten (§ 5 Abs. 3 BNatSchG). Waldbesitzende sind durch das Landeswaldgesetz (LWaldG) zur Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet. Wesentliche Bestimmungen hierzu finden sich u. a.

  • für die Waldbewirtschaftung. So ist ein biologisch gesunder, klimastabiler und standortgerechter Waldbestand zu erhalten (§ 14 LWaldG),
  • bei der Bekämpfung von Forstschädlingen. Hierbei sind vorrangig biologische und biotechnische Maßnahmen anzuwenden (§ 14 LWaldG),
  • in der Beschränkung von Kahlhieben. Sie müssen auf Flächen größer als 1 ha von der unteren Forstbehörde genehmigt werden (§ 15 LWaldG).

Die Einhaltung dieser Vorschriften überwacht die untere Forstbehörde in den Landratsämtern. Der Artenschutz gehört auch im Wald zum Aufgabengebiet der Naturschutzbehörden.