Einige der im JWMG verankerten Verbote, die größtenteils als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, betreffen auch nichtjagende Personen.
Allgemein verboten ist:
- Wildtiere unbefugt an ihren Zufluchts-, Nist-, Brutstätten durch Aufsuchen, Filmen und Fotografieren oder sonstige Handlungen zu stören.
- das Betreten jagdlicher Einrichtungen für Unbefugte (§ 30 Abs. 3 JWMG),
- widerrechtliche Aneignung von lebendem oder tot aufgefundenem Wild (§ 4 Abs. 3 JWMG),
- Hunde außerhalb einer befugten Jagdausübung in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb des Einwirkungsbereichs des Hundeführers frei laufen zu lassen (§ 67 Abs. 2 Nr. 10 JWMG),
- Behinderung der befugten Jagdausübung (§ 67 Abs. 1 Nr. 17 JWMG),
- das Unterlassen der Meldung eines Wildunfalls mit Schalenwild an Polizei oder JAB (§ 4 Abs. 3 JWMG),
- Fütterung von Enten, Gänsen und Schwänen durch Nicht-Jagdausübungsberechtigte an öffentlichen Gewässern (§ 33 Abs. 4 JWMG),
- der Einsatz von Lebend- und Totfangfallen (z. B. im befriedeten Bezirk durch Grundeigentümer) ohne Genehmigung durch die untere Jagdbehörde (§ 32 Abs. 3 JWMG).