Das Töten von wildernden Hunden und Katzen (§ 49 JWMG) ist sehr restriktiv geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich.
Das Töten von wildernden Hunden und Katzen (§ 49 JWMG) ist sehr restriktiv geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich.