4.4.1 | Natura 2000 im Wald
Wald ist mit einem Flächenanteil von über 60 % in den Natura 2000-Gebieten Baden-Württembergs (siehe Kapitel 3.2.1) stark vertreten. Die Waldbewirtschaftung hat daher für die Umsetzung von Natura 2000 eine große Bedeutung. Schutzgüter sind Lebensraumtypen wie Buchenwälder oder Eichen-Hainbuchenwälder (Anhang I der FFH-RL), wie auch die Vorkommen bestimmter Tierarten, etwa Spechte, Amphibien, Fledermäuse oder Holzkäfer (Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie bzw. Anhang II der FFH-RL).
Für die Natura 2000-Gebiete ist die Naturschutzverwaltung zuständig. Sie wird bei den FFH-Waldlebensraumtypen und rund 16 Waldarten von der Forstverwaltung unterstützt. In den Managementplänen sind Erhaltungsmaßnahmen aufgeführt, die im Staatswald verbindlich umzusetzen sind; im Kommunalwald sollen die Kommunen nach § 2 Abs. 4 BNatSchG die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen.
Weitere Informationen
Natura 2000 im Wald
https://www.forstbw.de/schuetzen-bewahren/waldschutzgebiete/natura-2000
und
4.4.2 | Schutzkategorien nach dem Landeswaldgesetz
Das Landeswaldgesetz (LWaldG) nennt folgende Schutzkategorien:
Schutzwald
Schutzwald im Sinne des LWaldG (§ 29 LWaldG) ist
- Bodenschutzwald (§ 30 LWaldG): Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, wie rutschgefährdeten Hängen, felsigen oder flachgründigen Steilhängen, zur Verkarstung neigenden Standorten und Flugsandböden. Im Bodenschutzwald muss eine standortgerechte Dauerbestockung geschaffen bzw. erhalten werden.
- Biotopschutzwald (§ 30a LWaldG): Wald zum Schutz und der Erhaltung seltener Waldgesellschaften, sowie von Lebensräumen seltener wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Biotopschutzwald steht, vergleichbar mit den nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG geschützten Biotopen, unmittelbar unter gesetzlichem Schutz. Zum Biotopschutzwald gehören:
regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen
(z. B. Niederwald) und- strukturreiche Waldränder.
Diese Biotope sind in der Anlage zum LWaldG genauer beschrieben.
Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG (siehe Kap. 3.2.11). Biotopschutzwald und die gesetzlich geschützten Biotope im Wald werden durch die Waldbiotopkartierung abgegrenzt, beschrieben und in Karten und Verzeichnisse eingetragen (§ 30a Abs. 7 und 8 LWaldG).
Waldbiotope dürfen weder zerstört noch erheblich beeinträchtigt werden (§ 30a Abs. 3 LWaldG, § 30 Abs. 2 BNatSchG). Sie sind entsprechend der Grundpflichten der Waldbesitzenden nachhaltig, pfleglich, planmäßig und sachkundig unter Berücksichtigung von Belangen der Umweltvorsorge zu behandeln (§ 12 LWaldG).
Weitere Informationen
- Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen: Um schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren und zu verhüten, kann Wald zu Schutzwald (§ 31 LWaldG) erklärt werden. Schutzzwecke können u. a. Wasserschutz, Klimaschutz, Emissionsschutz oder Erosionsschutz sein.
Waldschutzgebiete
Um eine Waldgesellschaft zu erhalten, zu erneuern oder sich ungestört entwickeln zu lassen, kann die höhere Forstbehörde, die Zustimmung der Waldbesitzenden vorausgesetzt, Waldschutzgebiete ausweisen (§ 32 LWaldG). Dabei unterscheidet man zwischen Bannwäldern und Schonwäldern:
- Bannwälder sind der natürlichen Entwicklung überlassene Waldreservate. Sie dienen dem Prozessschutz. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt, Holz wird nicht entnommen.
- Schonwälder dienen dem Schutz und der Pflege bestimmter Waldgesellschaften. Besonders geschützte Tiere oder Pflanzenarten werden durch waldbauliche Maßnahmen geschützt, erhalten und gefördert.
In Baden-Württemberg sind 123 Bannwälder mit 7.629 ha ausgewiesen, weit überwiegend im Staats- und Kommunalwald. Das entspricht rund 0,21 % der Landesfläche. Die Gesamtfläche der 363 Schonwälder liegt bei 17.395 ha (0,5 %).
Weitere Informationen
Erholungwald
Wald in verdichteten Räumen, in der Nähe von Städten, Heilbädern, Kurorten usw. sowie in Erholungsräumen kann zu Erholungswald erklärt werden (§ 33 LWaldG).
Im Erholungswald können u. a. Art und Umfang der Waldbewirtschaftung vorgeschrieben und die Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher eingeschränkt sein.
Weitere Informationen