Naturschutz ist eine Querschnittsaufgabe und kann nicht ausschließlich im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz geregelt werden. Eine ganze Reihe weiterer Gesetze enthält Vorgaben und Regelungen, die sich unmittelbar auf den Zustand und den Erhalt von Natur, Landschaft, von Tier- und Pflanzenarten auswirken.
Dazu zählen:
- Bundeswaldgesetz (BWaldG) und Landeswaldgesetz (LWaldG) – siehe Kap. 4
- Bundesjagdgesetz (BJagdG), Jagd- und Wildtiermanagementgesetz BW (JWMG) und DVO JWMG – siehe Kap. 9
- Fischereigesetz BW (FischG) und LFischVO – siehe Kap. 10
Wichtige Vorschriften enthalten u. a. auch das Baugesetzbuch (BauGB), das Umweltverwaltungsgesetz BW (UVwG), das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz BW (LLG) und das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Weitere Gesetze, die sich mittelbar auf den Zustand und Erhalt von Natur, Landschaft und von Tier- und Pflanzenarten auswirken, sind beispielsweise das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) und Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes, das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) und die daraus resultierenden Maßnahmen – z. B. die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) und die Freiflächenöffnungsverordnung (FFÖ-VO).
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von internationalen Vereinbarungen, Abkommen und Verträgen (siehe auch Website der Bundesanstalt für Naturschutz: www.bfn.de, Themen – Biologische Vielfalt und Internationale Zusammenarbeit), die keine unmittelbare Gesetzeskraft haben, aber die teilnehmenden Staaten zur Umsetzung von Zielen verpflichten (vgl. Tabelle 1: Internationale Abkommen, Vereinte Nationen).