Unter „Naturschutzdienst“ versteht man grundsätzlich Personen, die für die unteren oder höheren Naturschutzbehörden zu ihrer
Unterstützung tätig sind und von diesen berufen werden. Zu unterscheiden sind:
- Ehrenamtlicher Naturschutzdienst (§ 66 NatSchG- Details siehe Kap. 2.1) – der früher verwendete Begriff „Naturschutzwarte“ für diese Personen wird im NatSchG nicht mehr verwendet.
- Hauptamtlicher Naturschutzdienst (§ 67 NatSchG- Details siehe Kap. 2.4): Bedienstete der Naturschutzverwaltung, für die sich die Bezeichnung „Ranger“ immer mehr durchsetzt.
Nicht mit dem Naturschutzdienst verwechselt werden dürfen die „Naturschutzbeauftragten“. Deren Bestellung erfolgt durch die Landkreise (Kreistag). Die Naturschutzbeauftragten sind zwar ebenfalls ehrenamtlich tätig, haben aber völlig andere Aufgaben. Sie beraten und unterstützen die UNB, etwa bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, oder bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen. Die Naturschutzbeauftragten haben damit die Stellung einer Naturschutzfachbehörde (§ 59 NatSchG).
Bei einigen Naturschutzvereinen gibt es Personen, die im Auftrag des Vereins bestimmte Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz übernehmen. Sie sind oft Ansprechpartner für Öffentlichkeit und Behörden (Details siehe Kap. 2.2). Im Unterschied zum oben benannten Naturschutzdienst sind dies rein vereinsinterne Funktionen ohne behördliche Beauftragung.
Bei den ehrenamtlich Tätigen besteht also eine grundsätzliche
Unterscheidung darin,
- ob diese von einer Naturschutzbehörde amtlich bestellt und als deren verlängerter Arm tätig sind oder
- ob diese ausschließlich von ihrem Verein berufen und/oder von einem Verein ausgebildet worden sind (Vereinsnaturschutzwarte, Schutzgebietsbetreuer usw.).