1.4 | Landesnaturschutzgesetz und Biodiversitätsstärkungsgesetz

Die bundesrechtlichen Regelungen werden auf Landesebene im Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. 06. 2015 übernommen. Das NatSchG ergänzt das BNatSchG, z. B. bei der Organisation und Zuständigkeit der Naturschutzverwaltung oder bei den Verfahren zur Unterschutzstellung (NSG, LSG usw.). In manchen Bereichen weicht das NatSchG vom BNatSchG ab oder geht darüber hinaus. Zum Beispiel werden weitere Biotope gesetzlich geschützt (siehe Kap. 3.2.11) und die anerkannten Naturschutzvereine erhalten erweiterte Anhörungsrechte (siehe Kap. 2.6.3).


Mit dem Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 23. 07. 2020 (kurz: Biodiversitätsstärkungsgesetz), veranlasst durch das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ von 2019, wurden das NatSchG und das LLG novelliert und um zahlreiche Regelungen zur Stärkung der Biodiversität ergänzt.


Dazu gehören u. a.:

  • der Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030 (§ 17a LLG),
  • die Reduktion der Menge chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030 (§ 17b LLG) und ein Anwendungsverbot von Pestiziden in NSG sowie Anwendungsbeschränkungen in weiteren Schutzgebieten (§ 34 NatSchG),
  • die Schaffung von Refugialflächen (Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen) auf mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Flächen. Ziel des Landes ist, dass jeder landwirtschaftliche Betrieb mindestens 5% an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzt (§ 17d LLG),
  • der Erhalt von Streuobstbeständen (§ 33a NatSchG),
  • Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Landesfläche im Offenland bis 2030,
  • Kompensationskataster (§ 18 NatSchG),
  • Verbot von Schottergärten auf Privatgrundstücken (§ 21a NatSchG),
  • Minimierung der Lichtverschmutzung (§ 21 NatSchG).

Weitere Informationen

NatSchG

Biodiversitätsstärkungsgesetz

VwV Refugialflächen