9.6 | Jagd in befriedeten Bezirken

in

In befriedeten Bezirken (z. B. Siedlungsflächen) ruht die Jagd grundsätzlich (§13 JWMG). Grundeigentümern ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, z. B. Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder zu fangen. Zunehmende Konflikte im Siedlungsbereich mit Wild-tieren (Fuchs, Waschbär, Steinmarder, Gänsearten, z. T. auch Schwarzwild) haben den Gesetzgeber veranlasst, im JWMG Stadtjägerinnen und -jäger zu etablieren (§ 13a JWMG, § 19 DVO JWMG). Sie werden von den Kommunen zur Beratung bei Problemen mit Wildtieren eingesetzt und können unter bestimmten Voraussetzungen die Jagd in befriedeten Bezirken ausüben.