7.1 | Landschaftserhaltungsverbände

Eine herausragende Rolle für den Natur- und Artenschutz und die Landschaftspflege haben in BW die nach § 65 NatSchG mittlerweile fast flächendeckend eingerichteten Landschaftserhaltungsverbände (LEV). Das Land fördert die Einrichtung eines Landschafts-erhaltungsverbandes in jedem Landkreis (§ 65 Abs. 1 NatSchG).

LEV sind i. d. R. gemeinnützige, eingetragene Vereine auf Ebene der Landkreise. Sie haben keine behördlichen Befugnisse, arbeiten aber eng mit den zuständigen Stellen der Verwaltung zusammen und unterstützen diese in ihren Aufgaben. Die LEV-Geschäftsstellen sind an die Landratsämter angegliedert.

Personen aus Naturschutz, Landwirtschaft und Verwaltung sind im Vorstand der LEV gleichberechtigt vertreten und arbeiten zusammen, um gemeinsam tragfähige Lösungen für Natur und Landschaft zu entwickeln. Zu den Kernaufgaben der LEV gehört die Organisation

  • der Umsetzung von Natura 2000, insbesondere der Umsetzung der Managementpläne in den FFH- und Vogelschutzgebieten,
  • der Offenhaltung, Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft und
  • der Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

LEV sind Dienstleister für ein regionales Natur- und Landschaftsmanagement und Ansprechpartner für Landwirte und Schäfer, Landkreise, Städte und Gemeinden, interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Naturschutz- und Bauernverbände.

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