5.4 | Einzelne Bestimmungen des Artenschutzes

5.4.1 | Ausbringen und Ansiedeln von Arten

Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere (auch heimische Tiere) dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgebracht oder angesiedelt werden (§ 40 Abs. 1 BNatSchG). Dies dient dem Schutz vor Floren- und Faunenverfälschung und gilt auch für gleiche Arten aus unterschiedlichen Wuchsgebieten. Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft ist von dieser Regelung ausgenommen. Der biologische Pflanzenschutz mit gebietsfremden Arten ist mit Einschränkungen möglich (§ 40 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG).

Die §§ 40 a-d BNatSchG regeln den Umgang mit invasiven Arten. Das sind gebietsfremde Arten, die unerwünschte Auswirkungen auf andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben. Damit setzt das BNatSchG Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 um. Zu den invasiven Arten, die in BW vorkommen, gehören z. B. Riesenbärenklau, Drüsiges Springkraut, verschiedene eingeschleppte Krebsarten, Nilgans, Nordamerikanischer Ochsenfrosch, Nutria, Bisam, Marderhund und Waschbär.

Invasive Arten

EU-Liste der invasiven Arten

Wildtiere, die dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) unterstellt sind, dürfen in der Regel nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde ausgesetzt werden – bei Arten des Schutzmanagements ist dagegen das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erforderlich (vgl. Kap. 9). Im Fischereirecht ist geregelt, dass der erstmalige Einsatz heimischer Fischarten in bisher fischfreie Gewässer der Erlaubnis der Fischereibehörde bedarf, ebenso der Einsatz nicht heimischer Fischarten (vgl. Kap. 10).

5.4.2 | Nachweis- und Meldepflicht

Wer lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile oder Erzeugnisse von Tieren der streng geschützten Arten besitzt, muss auf Verlangen der zuständigen Behörden die notwendige Berechtigung nachweisen können (§ 46 Abs. 1 BNatSchG).

Wer zulässigerweise Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält (z. B. Altbestand, Gefangenschaftszucht, rechtmäßig eingeführte Tiere), muss dies dem Regierungspräsidium unverzüglich schriftlich melden. Zu melden sind auch die Verlegung des regelmäßigen Standorts des Tieres sowie dessen Tod (§ 7 Abs. 2 BArtSchV).

Seit Februar 2024 gibt es in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ein Online-Portal zum „Melde- und Bescheinigungswesen im Artenschutz“ (MelBA). Mit ihm können online Daten zur Haltung und zum Verkauf geschützter Tier- und Pflanzenarten erfasst werden.

Weitere Informationen

Presse Meldeportal Artenschutz

Meldeportal Artenschutz

5.4.3 | Buchführungspflicht

Bei gewerblichem Handel oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Von dieser Buchführungspflicht sind die gärtnerischen Betriebe für Pflanzen, die in Kultur vermehrt wurden, befreit (§ 6 BArtSchV).

5.4.4 | Verbote im Umgang mit Tieren

Für wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten sowie Wirbel-tiere (unabhängig vom Schutzstatus) gelten für das Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten, wenn die Arten nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, wichtige Einschränkungen. Eine ausführliche Liste enthält § 4 BArtSchV.

Davon abweichend ist es gestattet, Bisame (Ondatra zibethicus) mit Fallen (außer Reusenfallen) zu bekämpfen, wenn dies z. B. zum Schutz der Standsicherheit von Dämmen und Uferbefestigungen, zum Hochwasserabfluss oder zur Abwehr von land- oder fischereiwirtschaftlichen Schäden erforderlich ist. Beim Fang mit Fallen gilt, dass andere Arten nicht unbeabsichtigt gefangen werden dürfen, das gilt insbesondere für den Biber. Zulässig sind daher nur Haargreiffallen (nach unten zuschlagend) für den Unterwassereinsatz sowie Vogelschutz-Köderfallen (Vogelpickschutzfallen), deren Auslösemechanismus so gestaltet sein soll, dass er nicht durch am Köder pickende Wasservögel ausgelöst werden kann.

Die zuständige Naturschutzbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zur Abwehr erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke zulassen (§ 4 Abs. 3 BArtSchV).

5.4.5 | Einzelne Arten und Artengruppen

5.4.5.1 | LUBW-Meldeplattform für einzelne Arten

Die leicht erkennbaren Arten Hirschkäfer, Europäische Gottesanbeterin, Feuersalamander, Laubfrosch und Weinbergschnecke sowie seit 2023 auch die invasive Asiatische Hornisse können über die Meldeplattform oder die App „Meine Umwelt“ von jedermann an die LUBW gemeldet werden.

Meldeplattform

5.4.5.2 | Biber (Castor fiber)

Seit Ende der 1990er Jahre wird BW von zuwandernden Bibern wieder besiedelt, nachdem der Biber hier im Jahr 1846 ausgestorben war. Die Population wird in BW auf rund 7.500 Tiere geschätzt (Stand 2023). Die Aktivitäten des Bibers erhöhen die Strukturvielfalt und damit auch die Artenvielfalt sowie die Selbstreinigungskraft von Gewässern. Da diese Aktivitäten infolge der Stauwirkung, Baumfäll- und Grabtätigkeiten auch zu Schäden führen können, hat das Land im Jahr 2004 ein Bibermanagement eingeführt.

Tragende Säulen des Managements sind die ehrenamtlich tätigen Biberberaterinnen und -berater in den Stadt- und Landkreisen mit Bibervorkommen. Sie können vor Ort auf Fragen und Probleme rund um den Biber schnell und flexibel reagieren und arbeiten zur Konfliktlösung eng mit den Biber Ansprechpartnern der Unteren Naturschutzbehörden zusammen. Unterstützt wird das Management von den Biberbeauftragten, die im Auftrag der Regierungspräsidien tätig sind.

Bibermanagement

5.4.5.3 | Wolf (Canis lupus)

Infolge der damals massiven Bejagung war der Wolf in BW seit 1866 verschwunden. Nachweise für die Anwesenheit von Wölfen in BW gab es erstmals wieder rund 150 Jahre später. Seither erfolgte die Zuwanderung weiterer Wölfe u. a. aus Rudeln aus der Schweiz und Niedersachsen. Stand 3/2024 gibt es in Baden-Württemberg fünf residente Wölfe, alle im Schwarzwald.

Zur Lösung von Konflikten, die sich durch die Rückkehr und Ausbreitung von Wölfen im Land ergeben können, wurde vom Umweltministerium BW unter Beteiligung von Verbänden ein Wolfsmanagementplan erarbeitet, der ständig überarbeitet wird.

Wolfsmanagementplan

Nutztierhalter werden beim Umgang mit Wölfen vom Land unterstützt. In Gebieten mit residenten Wölfen (Fördergebiete Wolfsprävention) gewährt das Land BW Zuschüsse, etwa zum Bau von Schutzzäunen oder zur Haltung von Herdenschutzhunden. Von Wölfen verursachte Nutztierrisse – auch außerhalb von Fördergebieten – werden nach Prüfung und Bestätigung durch die FVA aus einem Entschädigungsfonds erstattet, den Naturschutz- und Jagdverbände zusammen mit dem Umweltministerium ins Leben gerufen haben.

Das Wolfsmonitoring im Land erfolgt durch das Wildtierinstitut der FVA Freiburg. Sichtungen, Aufnahmen von Wildkameras oder Rissfunde sollten unbedingt dort gemeldet werden.

Weitere Informationen

Wolfsmeldungen an FVA

Förderung Herdenschutz

Wolf in Baden-Württemberg

AG Luchs und Wolf

Ausgleichsfonds Wolf

5.4.5.4 | Luchs (Lynx lynx)

Auch der Luchs war Mitte des 19. Jahrhunderts aufgrund der starken Verfolgung in Baden-Württemberg ausgerottet. In den 1980er Jahren wurden erstmals wieder einzelne Luchse im Land dokumentiert. Am 03.03.2023 verkündete das für Luchse zuständige Landwirtschaftsministerium ein breit angelegtes Luchs-Bestandsstützungsprogramm für BW, um ein reproduzierendes Luchsvorkommen im Schwarzwald zu etablieren. Durch die Anbindung an die benachbarten Luchsvorkommen soll es ganz wesentlich zu einer langfristigen lebensfähigen Luchsmetapopulation im Oberrheingebiet beitragen.

Von Luchsen verursachte Nutztierrisse werden nach Prüfung und Bestätigung durch die FVA aus einem Entschädigungsfonds erstattet, den Naturschutz- und Jagdverbände gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium gebildet haben.

Das Luchsmonitoring im Land erfolgt durch das Wildtierinstitut der FVA Freiburg. Sichtungen, Aufnahmen von Wildkameras oder Rissfunde sollten unbedingt dort gemeldet werden.

Weitere Informationen

Luchsmeldungen

Informationen zum Luchs beim MLR oder FVA-BW

5.4.5.5 | Goldschakal (Canis aureus)

Vom Balkan aus wanderte der Goldschakal in Richtung Nord- und Westeuropa. In Deutschland wurde er erstmals 1989 nachgewiesen. Den ersten bestätigten Wurf in Deutschland gab es 2021 im baden-württembergischen Schwarzwald-Baar-Kreis mit mindestens vier Welpen.

Die Art ist etwas größer als der Fuchs, sie kann auf Grund ihrer Färbung mit kleinen Wölfen verwechselt werden. Ihre Reviergröße und ihre Ernährung sind mit denen von Füchsen vergleichbar. Die Tiere ziehen sich häufig in dicht bewachsene Gebiete zurück und sind vor allem in der Dämmerung und der Nacht aktiv.

Das Monitoring von Goldschakalen erfolgt durch das Wildtierinstitut der FVA Freiburg. Sichtungen, Aufnahmen von Wildkameras oder Rissfunde sollten unbedingt dort gemeldet werden.

Weitere Informationen

Monitoring Goldschakal

5.4.5.6 | Fischotter (Lutra lutra)

Fast 100 Jahre nachdem er in Baden-Württemberg ausgerottet wurde, hat sich der Fischotter wieder an der oberen Donau im Schwarzwald-Baar-Kreis angesiedelt. Seit 2022 gibt es gesicherte Nachweise.

5.4.5.7 | Fledermäuse

Alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sind streng geschützt (siehe Kap. 5.3.2).

In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März ist es verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, aufzusuchen. In bestimmten Fallkonstellationen können Ausnahmen gelten (§ 39 Abs. 6 BNatSchG).

Die Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz (AGF) berät zu Fledermausfragen und unterhält ein Nottelefon (0179-4972995).

www.agf-bw.de

5.4.5.8 | Vögel

Greifvögel

Alle heimischen Greifvögel sind in der EG-ArtSchVO im Anhang A enthalten und somit streng geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Die Folge ist ein grundsätzliches Besitzverbot und ein grundsätzliches Verbot des Handels und der kommerziellen Zurschaustellung aller aus freier Wildbahn entstammenden Tiere. Ausnahmen gelten u. a. für rechtmäßig gezüchtete Tiere mit EG-Vermarktungsbescheinigung (Art. 8 EG-ArtSchVO; § 44 Abs. 2 BNatSchG).

Von den in BW heimischen Greifvögeln fallen nur noch Habicht und Wanderfalke unter das Jagdrecht. Sie sind durch das Jagd- und Wild-
tiermanagementgesetz (JWMG) ganzjährig geschützt (vgl. Kap. 9).

Die Haltung lebender, heimischer Greifvögel ist in der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) geregelt. Für die Beizjagd dürfen maximal je zwei Greifvögel der Arten Habicht, Steinadler oder Wanderfalke gehalten werden. Voraussetzungen sind Kenntnisse in der Beizjagd (Falknerjagdschein!), Haltung und Pflege. Gehaltene Greifvögel sind dem Regierungspräsidium unverzüglich nach Beginn der Haltung zu melden, sie müssen vorrangig mit geschlossenen Ringen gekennzeichnet sein, in Einzelfällen sind andere Kennzeichen zulässig. Tot aufgefundene Habichte und Wanderfalken darf sich lediglich der Jagdausübungsberechtigte und nur für private Zwecke aneignen und präparieren lassen. Sie dürfen nicht verkauft oder kommerziell zur Schau gestellt werden.

Bei tot aufgefundenen Greifvögeln sollte anhand der Fundumstände überprüft werden, ob es sich möglicherweise um eine Greifvogelvergiftung handelt (z. B. Beutereste mit auffälligen Farbspuren, Mehrfachopfer im engeren Umkreis, Wiederholungsfunde an der gleichen Stelle). In solchen Fällen sollten die zuständige untere Naturschutzbehörde und die Polizei informiert werden. Die Tiere sollten an die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA) zur Untersuchung weitergeleitet werden.

Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern, Kolkraben

Rabenkrähen, Saatkrähen, Elstern und Kolkraben unterliegen als europäische Vogelarten dem Schutz der Vogelschutz-Richtlinie. Sie sind infolgedessen besonders geschützt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können für Saatkrähen und Kolkraben Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzes zugelassen werden, etwa, wenn erhebliche landwirtschaftliche Schäden drohen und zumutbare Vergrämungsmaßnahmen nicht gegeben sind (§ 45 Abs. 7 BNatSchG).

Rabenkrähen und Elstern sind im JWMG in der Stufe „Nutzungsmanagement“ aufgeführt (siehe Kap. 9.2). Für sie gelten festgelegte Jagdzeiten.

Auerhuhn (Tetrao urogallus)

Der Bestand des Auerhuhns im Schwarzwald nimmt seit Jahrzehnten ab. Obwohl im Jahr 2023 mit 106 Hähnen seit 10 Jahren wieder eine leichte Zunahme zu verzeichnen war, ist die Art im Schwarzwald nach wie vor existentiell bedroht.

Der Aktionsplan Auerhuhn 2008 – 2018 konnte den Rückgang nicht verhindern. Basierend auf den Ergebnissen der Evaluation des Aktionsplans Auerhuhn erstellte das Land den Maßnahmenplan 2023 – 2028, der die Bestandssituation verbessern soll. Vorgesehen sind u. a. waldbauliche Maßnahmen wie die Auflichtung von Habitaten, Schutz vor Störungen insbesondere im Winter und in der Brutzeit (z. B. Tourismus) sowie die intensive Bejagung von Haarraubwild als Prädatoren des Auerhuhns.

Weitere Informationen

Maßnahmen-und Aktionsplan

5.4.5.9 | Insekten

Wildbienen und Wespen

In BW kommen über 460 verschiedene Wildbienenarten vor. Viele davon stehen auf der Roten Liste. Wildbienen zählen zu den wichtigsten Bestäubern, da sie oft schon im zeitigen Frühjahr und bei bedecktem Himmel unterwegs sind.

Für Wespen gilt der Allgemeine Artenschutz (§ 39 BNatSchG), siehe Kap. 5.3.1. Sie dürfen nur bei Vorliegen vernünftiger Gründe bekämpft werden. Zu den Wespen zählen auch die Hornissen. Sie sind besonders geschützt und stehen, wie die Wildbienenarten, unter dem besonderen Schutz der BArtSchV. Dies gilt nicht für die invasive Asiatische Hornisse.

Die unteren Naturschutzbehörden vermitteln ehrenamtliche Fachleute für Hornissen- und Wespenfragen.

Weitere Informationen

Wespe

Hornisse

Ameisen

Einzelne Ameisenarten, darunter auch die hügelbauenden Waldameisen, sind nach der BArtSchV besonders geschützt. Die übrigen unterliegen dem Allgemeinen Artenschutz. In beiden Fällen dürfen Ameisenhaufen nicht zerstört oder beschädigt und Ameisen oder deren Puppen nicht unbefugt eingesammelt werden (§§ 39 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 BNatSchG). Weitere Informationen enthält z. B. die Internetseite der Deutschen Ameisenschutzwarte.

Deutsche Ameisenschutzwarte

5.4.5.10 | Weinbergschnecken (Helix pomatia)

Weinbergschnecken sind besonders geschützt. Das Sammeln von Weinbergschnecken ist daher verboten. Im Einzelfall können die Regierungspräsidien Ausnahmen zulassen. Die LUBW hat eine Meldeplattform für die Weinbergschnecke eingerichtet.

Meldeplattform Weinbergschnecke 

5.4.6 | Aneignen von Pflanzen, Früchten, Pilzen

In der freien Landschaft dürfen wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur entnommen werden. Hierbei müssen allerdings folgende Kriterien erfüllt sein (§ 39 Abs. 3 BNatSchG):

  • Der Bereich darf keinem Betretungsverbot unterliegen. Dies kann z. B. in einem Naturschutzgebiet der Fall sein.
  • Die Entnahme darf nur in geringen Mengen erfolgen (sog. Handstraußregel). Bei Pilzen und Früchten kommen als Richtwert 1-2 kg/Tag in Betracht.
  • Die Entnahme darf nur für den persönlichen Bedarf erfolgen.
  • Die Entnahme muss pfleglich erfolgen. Störungen für Tiere oder Schäden an Pflanzen sollten vermieden werden.

Exemplare von besonders oder streng geschützten Pflanzenarten (siehe Anhang Ib) dürfen weder gepflückt noch sonst aus der Natur entnommen werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Ausnahmen gelten lediglich für die besonders geschützten Pilzarten Steinpilz, Pfiffer-ling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel, sofern sie in geringen Mengen und für den eigenen Bedarf gesammelt werden (§ 2 Abs. 1 der BArtSchV).

In den Verordnungen von Nationalparken, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen sowie in den Kernzonen von Biosphärenreservaten
können Verbote der Entnahme von Pflanzen aller wildlebenden Arten festgelegt sein.

5.4.7 | Handel und gewerbliche Verwendung

Das gewerbsmäßige Sammeln und Verarbeiten wildlebender Pflanzen ist nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (und des Grundeigentümers!) zulässig. Die behördliche Genehmigung muss erteilt werden, wenn der Bestand der betreffenden Art am Entnahmeort nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden (§ 39 Abs. 4 BNatSchG).