2.8 | Grundsatz der guten Zusammenarbeit

Über die oben genannten Beteiligungspflichten hinaus gilt der Grundsatz der guten Zusammenarbeit:

„Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen überdie gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen des Naturschutzes pflegen“
(§ 49 Abs. 5 NatSchG).

Eine vergleichbare Regelung für die Zusammenarbeit der für den Umweltschutz zuständigen Behörden mit den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sieht auch das UVwG vor (§ 6 Abs. 3 UVwG).