2.3 | Versicherungsschutz

Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind bei der Ausübung ihrer in § 66 NatSchG beschriebenen Tätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch für Personen, die in Vereinen
ehrenamtliche Aufgaben im Naturschutz übernehmen, wenn der Verein diese im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Naturschutzbehörde übernommen hat. Wenn sich z. B. Personen ehrenamtlich an Landschaftspflegeaktionen beteiligen, die im Auftrag oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden, sind sie gesetzlich unfallversichert. Landschaftspflegeaktionen und weitere Einsätze sollten deshalb dringend vorab der zuständigen Behörde zur Bewilligung gemeldet werden. Bei Maßnahmen, die über die Landschaftspflegerichtlinie gefördert werden, kann die ausdrückliche Einwilligung der unteren Naturschutzbehörden bereits unterstellt werden.

Für weitere Ehrenamtliche und bürgerschaftlich Engagierte hat das Land Baden-Württemberg ab 1. Januar 2006 eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen:

Haftpflichtversicherung

Die Sammelhaftpflichtversicherung des Landes gilt nur für Tätig-
keiten, die Ehrenamtliche in rechtlich unselbständigen Strukturen (z. B. Arbeitsgruppen, Initiativen) ausüben. Sie gilt nicht bei Arbeiten für einen Verein (bei welchem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Vereinsmitglieder vorausgesetzt wird).

Unfallversicherung

Die Sammelunfallversicherung deckt auch die Tätigkeiten für einen Verein ab. Sie gilt strikt nachrangig und tritt nur ein, wenn weder ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz noch eine Unfallver-
sicherung über den Verein besteht.

Weitere Informationen

Versicherungsschutz