Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Wildtiere oder bestimmter Wildtierarten (z. B. Auerhuhn) erforderlich ist, können von der oberen Jagdbehörde als Wildruhegebiete (z. B. wichtige Rast- und Nahrungsplätze, Brutgebiete) festgesetzt werden.
Ferner kann die untere Jagdbehörde zum Schutz von Setz-, Brut- und Nistbereichen oder zur Durchführung zulässiger Fütterungsmaßnahmen das Betreten von Teilen der offenen Landschaft und des Waldes vorübergehend untersagen oder beschränken (z. B. durch Allgemeinverfügungen).
Die Jagdausübung in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete,
flächenhafte Naturdenkmale, Kernzonen von Biosphärengebieten, Bann- und Schonwälder) wird im Rahmen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen geregelt.
Bei Querungshilfen für Wildtiere (Grünbrücken und Durchlässe) ist die Jagdausübung in einem Umfeld von 250 m untersagt. Abweichende Regelungen durch die unteren Jagdbehörden sind möglich (§ 42 JWMG).