Fütterung und Kirrung (Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung) von Wildtieren sind in § 33 JWMG und den §§ 3-5 DVO JWMG geregelt.
Die Fütterung von Schalenwild (Reh-, Rot-, Dam-, Sika-, Gams-, Muffelwild und Wildschweine) ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen ist sie für Rot-, Dam- und Rehwild zulässig, wenn mehrere zusammenhängende Reviere eine Fütterungskonzeption vorlegen, die durch die zuständige Behörde nicht beanstandet wird (§ 33 JWMG, § 3 DVO JWMG). Schwarzwild darf nur auf behördliche Anordnung und in Gattern gefüttert werden.
Zulässig ist das Kirren von Schalenwild mit geringen Futtermengen – bei Schwarzwild zudem nach § 5 DVO JWMG räumlich begrenzt, Detailregelungen siehe § 3 Abs. 2 und 3 DVO JWMG. Die Fütterung und Kirrung von Wildenten, Wildgänsen und Schwänen ist stark beschränkt und ausschließlich jagdausübungsberechtigten Personen vorbehalten. Für andere Personen ist eine Vogelfütterung an öffentlichen Gewässern nicht zulässig (§ 67 Abs 1 Nr. 12 JWMG).