9.5 | Jagdrecht/Jagdausübungsrecht

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Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden. Es steht grundsätzlich den Eigentümern der Grundstücke zu. In BW darf die Jagd nach §§ 10 -14 JWMG nur auf gesetzlich festgelegten Flächeneinheiten mit einer Mindestgröße (Jagdbezirke) ausgeübt werden. Jagdrechtsinhaber können die Jagdausübung an Dritte vergeben (z.B. durch Verpachtung).

Das Jagdausübungsrecht umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und die Aneignung von lebenden, kranken oder verendeten Wildtieren, Eiern von Federwild und Abwurfstangen (ausgenommen Wildtiere, die in den Anhängen der EU-Vogelschutzrichtlinie, der FFH-Richtlinie oder im Schutzmanagement genannt sind (§ 3 JWMG).

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Jagdausübung sind die Ablegung einer Jägerprüfung in Deutschland, das Lösen eines Jagdscheins, der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung sowie die Pacht einer Jagdfläche oder die Erteilung einer Jagderlaubnis durch Grundeigentümer.