Das Recht auf Erholung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des BNatSchG:
- Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (§ 59 Abs. 1 BNatschG).
Dieses Erholungsrecht findet seine Schranken aber in allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Das NatSchG stellt klar:
- Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen. (§ 43 NatSchG).
Und auch für Erholungssuchende und Sporttreibende in der Natur gilt nicht nur das „Jedermannsrecht“ (siehe Kap. 8.2), sondern auch das „Jedermannsgebot“:
- Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).