7.4 | Naturschutz und Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren

Die Regelflurbereinigung (§ 37 FlurbG) dient der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Sicherung natürlicher Lebensgrundlagen und der ökologischen Vielfalt. Sie führt zu einer teilweisen Umgestaltung der Landschaft (Flächenzusammenlegungen, neue Wege, Biotope …) und dauert mehrere Jahre. Im Rahmen von Regelflurbereinigungen ist es z. B. möglich eine Biotopvernetzung umzusetzen oder Moorflächen, extensive Wiesen und Weiden zu erhalten.

Das wesentliche Instrument zur Berücksichtigung von Belangen des Natur- und Artenschutzes ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischer Begleitplanung, erstellt auf der Basis ökologischer Voruntersuchungen. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen werden frühzeitig beteiligt und haben ein Mitspracherecht. So können im Verfahren Belange des Natur- und Artenschutzes eingebracht werden, soweit sie in der Planung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Neben der Regelflurbereinigung gibt es verkürzte Verfahren, bei denen auf einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan verzichtet werden kann, z. B. Vereinfachte Flurbereinigung (z. B. bei Dorferneuerung), Unternehmensflurbereinigung (z. B. beim Bau von Autobahnen oder Bahnstrecken) oder die Beschleunigte Zusammenlegung (§§ 86 – 87 und 91 FlurbG).

Weitere Informationen

Weg-und Gewässeplan Flurneuordung