8.2 | Betreten der freien Landschaft und des Waldes

Wie im Wald ist das Betreten der freien Landschaft grundsätzlich ein „Jedermannsrecht“. Zum Betreten zählen auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen (z. B. Skifahren). Ausgenommen davon sind z. B. das Zelten und das Feuermachen; sie sind auf dafür ausgewiesene öffentliche Flächen beschränkt. Auch das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen (Pkw, Motorräder, Quads usw.) gehört nicht zum Betretungsrecht (§ 44 NatSchG).

Mit dem Betretungsrecht ist, wie in Kap 8.1 beschrieben, die Pflicht verbunden, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen. Personen, die die freie Landschaft besuchen, müssen Rücksicht auf die wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Belange von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und natürlich von anderen Erholungssuchenden nehmen (§ 43 NatSchG).

Um die freie Landschaft und den Wald vor einem ungezügelten Besuch zu schützen, präzisieren das NatSchG bzw. das LWaldG die Schranken des Betretungsrechtes (§§ 44 – 47 NatSchG, § 37 LWaldG). Etwa dürfen land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat und Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (§ 44 NatSchG).

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr (vgl. 4.5) und begründet keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten. Insbesondere besteht keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren (§ 60 BNatSchG, 37 LWaldG).

Eine Zusammenstellung von Regeln zum Verhalten in der freien Landschaft und im Wald enthalten die Kap. 4 und Kap. 5 sowie die Tabelle in Kap. 8.3.