7.2 | Förderprogramme

Zur Unterstützung von Landbewirtschaftern und Ehrenamtlichen, die sich für die Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft einsetzen, gibt es in Baden-Württemberg eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten und -programmen.

Für Förderprogramme für die Landwirtschaft, die z. T. unmittelbaren Einfluss auf Natur- und Landschaft haben, sind Vorgaben der EU maßgeblich (Gemeinsame Agrarpolitik- GAP 2023-2027).

7.2.1 | MEPL III-Programme

Die Förderprogramme im von 2014 bis 2022 geltenden Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg (MEPL III) wurden an die GAP 2023-2027 angepasst und werden fortgeführt. Von den 14 Förderprogrammen sind für Natur und Landschaft besonders folgende von Bedeutung:

7.2.1.1 | Landschaftspflegerichtlinie

Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) fördert Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege und hat folgende Ziele:

  • Schutz, Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und der vielfältigen Landschaft als Lebensgrundlage und als Erholungsraum,
  • Schutz und Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume,
  • Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen sowie der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen,
  • Herdenschutz (Schutz vor Schäden durch den Wolf).

Nach den Fördermöglichkeiten gliedert sich die LPR in

Teil A: Vertragsnaturschutz

  • Förderung der extensiven Bewirtschaftung und Pflege von Flächen im Rahmen freiwilliger Fünf-Jahres-Verträge überwiegend mit Landwirten. Der Vertragsnaturschutz umfasst Agrarumweltmaßnahmen, deren Auszahlung über den Gemeinsamen Antrag (GA) erfolgt.

Teil B: Arten- und Biotopschutz

  • Förderung der Anlage, Gestaltung und Pflege von Biotopen sowie Artenschutzmaßnahmen

Teil C: Grunderwerb zur Biotopentwicklung/Entschädigung

  • Förderung des Ankaufs von Grundstücken im Rahmen einer Biotopentwicklungsmaßnahme für Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur z. B. durch Naturschutzvereine, Kommunen und Privatpersonen.

Teil D: Investitionen

  • Förderung von Investitionen – auch in landwirtschaftlichen Betrieben – für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie zur Erhaltung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft. Hierzu gehören auch Ausstellungen, Lehrpfade und Besucherinformationen zur Sensibilisierung für den Naturschutz und die Landschaftspflege.

Teil E: Dienstleistungen

  • Förderung von Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. die Förderung von Landschaftserhaltungsverbänden und die Erstellung von Natura 2000-Managementplänen.

Die Antragsberechtigung hängt von der jeweiligen Maßnahme ab. In Frage kommen z. B. Landwirtinnen und Landwirte oder sonstige Personen des Privatrechts, aber z. B. auch Naturschutzvereine oder Kommunen.

Weitere Informationen

Landschaftspflegerichtlinie

Landschaftspflegerichtlinie vom 24.06.2020

Aus Mitteln der Landschaftspflegerichtlinie werden u. a. folgende Großprojekte gefördert:

PLENUM

Die Strategie von PLENUM (Projekt des Landes zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Umwelt) lautet „Wirtschaftliche Rentabilität durch, nicht trotz Naturschutz“. Sie baut auf das freiwillige Engagement der Bevölkerung vor Ort.

Seit 2000 wurden fünf PLENUM-Gebiete vom Land gefördert. Stand 2023 gibt es noch ein „aktives“ PLENUM Projekt: Landkreis Tübingen- Vielfalt e.V.
PLENUM

Förderprogramme Biosphärengebiete Schwarzwald
und Schwäbische Alb

Für die beiden Biosphärengebiete können über die Landschaftspflegerichtlinie konkrete Maßnahmen und Projekte, die zur nachhaltigen Entwicklung der Region (z. B. Erzeugung und Vermarktung regionaler Produkte), zum Naturschutz und zur Landschaftspflege beitragen, gefördert werden. Hinweise dazu finden sich auf den Webseiten der beiden Biosphärengebiete (Förderprogramm).

Förderprogramm BG Schwarzwald

Förderprogramm Schwäbische Alb
Hier findet man eine pdf-Datei mit der konsolidierten Fassung der LPR im Jahr 2020

7.2.1.2 | Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II)

Das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl wurde an die Gemeinsame Agrarpolitik der EU 2023-2027 angepasst (FAKT II) und weiterentwickelt. Es orientiert sich am Prinzip „öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen“. Nach einem bewährten Baukastenprinzip können von den landwirtschaftlichen Betrieben z. B. Maßnahmen der extensiven und umweltschonenden Landbewirtschaftung oder besonders tiergerechte Haltungsverfahren passend zum Betrieb ausgewählt werden, für die dieser dann Ausgleichsleistungen erhält.

Die Verpflichtungsdauer beträgt für die flächenbezogenen Maßnahmen mindestens fünf Jahre, bei den besonders tiergerechten Haltungsverfahren ist die Verpflichtung einjährig.

Einige Fördermaßnahmen (z. B. der ausschließliche Messerbalkenschnitt) beschränken sich auf ökologisch wertvolle Dauergrünlandflächen.

Besonders naturschutzrelevant ist die Förderung der extensiven Nutzung von Grünland innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten, das als FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ oder „Berg-Mähwiese“ kartiert wurde, oder die Förderung von besonders geschützten Biotopen.

Weitere Informationen

FAKT II

7.2.1.3 | Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW)

Die Zuwendung des MLR für kommunale und private Waldbesitzer fördert die freiwillige Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der biologischen Vielfalt von Waldökosystemen durch Waldbesitzende. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des MLR über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW).

Weiter Informationen

VwV NWW

7.2.1.4 | Umweltzulage Wald (UZW)

Die Umweltzulage Wald gleicht Kosten oder Einkommensverluste für private und kommunale Waldbesitzende aus, die u. a. durch das Verschlechterungsverbot nach der FFH-Richtlinie bei der Bewirtschaftung von Wäldern in Natura 2000-Gebieten entstehen. Ausgeglichen werden auch Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von FFH-Waldlebensraumtypen.

Weitere Informationen

Umweltzulage Wald