10.3 | Ausübung des Fischereirechts

Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereirechtlichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird (§ 13 FischG).

Verboten ist das sogenannte Catch & Release. Wenn Anglern nachgewiesen werden kann, dass sie den Fisch zwar fangen, aber nicht verwerten, sondern wieder freilassen wollten (Catch & Release), haben sie gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) verstoßen. Es stellt klar, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 TierSchG). Das TierSchG sieht hohe Strafen vor, wenn Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet (als vernünftiger Grund gilt der Verzehr des Fisches) oder ihnen erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt werden
(§ 17 TierSchG).

Der Fischereiberechtigte und seine Helfer sind, soweit zur Ausübung der Fischerei erforderlich und öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. das Naturschutzrecht) nicht entgegenstehen, befugt, Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten. Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter dürfen Büsche, Sträucher oder Äste, welche die Ausübung der Fischerei behindern, an einzelnen Stellen zurückschneiden, sofern der Eigentümer einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt (§ 16 FischG).