10.1 | Fischereirecht

Die Fischerei in allen ständig oder zeitweise fließenden oder stehenden Gewässern wird in BW durch das Fischereigesetz (FischG) und die Landesfischereiverordnung (LFischVO) geregelt. Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen (§ 3 FischG). Fischereiberechtigte (also Gewässereigentümer und -pächter) sind – ausgenommen bei der Teichwirtschaft verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang des Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen (§ 14 Abs. 1 FischG). Dies sollte wo immer möglich durch die Förderung der natürlichen Vermehrung erfolgen. Für den Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie für den erstmaligen Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer ist die vorherige Erlaubnis durch die Fischereibehörde erforderlich. Der einzelne Angler kann nicht über Hegemaßnahmen entscheiden. Er muss sich an die Vorgaben des Fischereirechtsinhabers halten.

Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken (§ 5 Abs. 4 BNatSchG).