4.5 | Erholung und Verhalten im Wald

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Wie das Betreten der freien Landschaft ist auch das Betreten des Waldes ein „Jedermannsrecht“. Es geschieht auf eigene Gefahr. Dabei darf die Lebensgemeinschaft Wald und dessen Bewirtschaftung nicht gestört, der Wald in seinen Funktionen nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.

Nur mit Erlaubnis oder Genehmigung der Forstbehörde sind u. a. zulässig

  • organisierte Veranstaltungen im Wald,
  • das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite.

Nur mit Erlaubnis der Waldbesitzenden (§ 37 LWaldG) sind u. a. zulässig

  • das Fahren und Abstellen von Kfz oder Anhängern im Wald,
  • das Aufstellen von Bienenstöcken,
  • das Betreten gesperrter Waldflächen und Waldwege während der Dauer des Einschlags und der Holzaufbereitung, das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, von betrieblichen Einrichtungen des Forsts (Waldhütten) und von Jagdeinrichtungen (z. B. Hochsitze).

Weitere Informationen

Veranstaltungen im Wald

Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen (§ 40 LWaldG)

Sofern sie nicht durch das Artenschutzrecht geschützt sind (siehe Kap. 5 und Anhang Ib) dürfen Waldfrüchte (z. B. Beeren, Pilze), Streu- und Leseholz in ortsüblichem Umfang gesammelt werden. Waldpflanzen, besonders Blumen und Kräuter, dürfen in der sogenannten „Handstraußmenge“ gepflückt werden. Die Entnahme aus dem Wald hat pfleglich zu erfolgen. Auch die Entnahme von Zweigen der Waldbäume und -sträucher bis zur Menge eines Handstraußes ist erlaubt. Verboten ist es dagegen, Gipfeltriebe und Zweige in Forstkulturen zu entnehmen oder Waldbäume und -sträucher auszugraben.

Waldgefährdung durch Feuer (§ 41 LWaldG)

Ohne Genehmigung der Forstbehörde darf im Abstand von mindestens 100 m von Wald kein Feuer entzündet oder offenes Licht (Fackeln) verwendet werden (ausgenommen Waldbesitzende, Waldarbeiter, Jagende, Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit).

Feuer darf nur innerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle angezündet werden.

Wegen der Feuergefährdung darf vom 1. März bis 31. Oktober im Wald nicht geraucht werden. Die Forstbehörde kann weitergehende Vorschriften erlassen, z. B. bei extremer Waldbrandgefahr infolge Trockenheit.

Zur Erholung im Wald siehe auch Kap. 8.