3.1 | Biotopverbund und Biotopvernetzung

Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften können dauerhaft nur erhalten werden, wenn ihre Lebensräume vernetzt sind. Ausbreitungs- und Wanderbewegungen sowie funktionsfähige ökologische Wechselbeziehungen müssen möglich sein. Das BNatSchG sieht deshalb die Schaffung eines länderübergreifenden Biotopverbundes auf mindestens 10 % der Fläche eines Bundeslandes vor. Der Biotopverbund soll auch der besseren Vernetzung von Natura 2000-Gebieten dienen. Er besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und -elementen. Diese Flächen sollen planerisch gesichert und der Verbund über Maßnahmen, wie etwa über den Vertragsnaturschutz oder die Realisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnamen, hergestellt werden (§§ 20 und 21 BNatSchG).

Grundlage für die Schaffung des Biotopverbunds in BW ist der Fachplan Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans (siehe Kap. 9.10). Die Landesregierung will bis zum Jahr 2030 den funktionalen Biotopverbund stufenweise auf 15 % des Offenlands im Land ausbauen. Öffentliche Planungsträger müssen bei ihren Planungen den Biotopverbund berücksichtigen. In Regionalplänen und Flächennutzungsplänen soll der Biotopverbund soweit möglich planungsrechtlich gesichert werden
(§ 22 NatSchG).