2.7 | Weitere Mitwirkungsrechte

Weitere Informations- und Mitwirkungsrechte für Bürger und Bürgerinnen

  • Das Umweltinformationsgesetz (UIG): Es definiert einen Rechtsanspruch auf Informationen über die Umwelt und ihre Bestandteile (z. B. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Biotope, Artenvielfalt, genetisch veränderte Organismen und die Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen) gegenüber den Behörden und in bestimmten Fällen auch gegenüber privaten Stellen. Das UIG regelt Informationsansprüche gegenüber Bundesbehörden. Pendant auf Landesebene sind die § 22 ff des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG).
  • Das Umweltschadensgesetz (USchadG): Es stärkt das umweltrechtliche Verursacherprinzip und hat die Vermeidung und Sanierung von Schäden an Natur und Umwelt zum Ziel. Es definiert das Vorliegen eines Umweltschadens, die Pflichten des Verursachers und der Behörden, die Vorgehensweise bei der Schadensvermeidung, der Sanierung etc. sowie die Rechte der Verbände bei drohenden und eingetretenen Umweltschäden. Als Umweltschaden gilt die ungenehmigte Schädigung von geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen entsprechend der FFH-Richtlinie (§ 19 Abs. 2 und 3 BNatschG), von Gewässern und dem Boden (§ 2 Nr. 1 USchadG).