3 | Schutz von Natur und Landschaft

Die Strategien des Naturschutzes lassen sich vereinfacht in integrative Maßnahmen (naturverträgliches Wirtschaften auf der ganzen Fläche) und in segregative Maßnahmen (die Ausweisung von Schutzgebieten) unterteilen.


Für die „klassischen“ Schutzgebiete nach dem BNatSchG erlässt die Behörde eine maßgeschneiderte Verordnung bzw. Satzung. In dieser werden die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck und die für das jeweilige Schutzgebiet geltenden Regelungen detailliert beschrieben. Die Naturschutzbehörden übernehmen damit die Verpflichtung, diese als wertvoll erkannten Gebiete zu betreuen und ihre Wertigkeit zu schützen, zu pflegen und zu erhalten. Für alle FFH-Gebiete liegen (Stand 12/2023) die notwendigen Managementpläne vor. Sie fehlen noch für einzelne Vogelschutzgebiete und für zahlreiche Naturschutzgebiete.

Für die Naturschutzgebiete in Baden-Württemberg hat die Naturschutzverwaltung ein Konzept zur Qualitätssicherung ausgearbeitet. Ziel ist es, das vorhandene Wissen über die Gebiete zu sammeln und die Pflege der Gebiete zu optimieren.


Für die Mitarbeitenden des Naturschutzdienstes (vgl. Kap. 2) gehören die Verordnungen und Karten der Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich zur unentbehrlichen Grundausstattung, die ihnen die untere Naturschutzbehörde zur Verfügung stellen sollte. Die Verordnungen mit Gebietskarten können aber auch bei der jeweils zuständigen Behörde (Regierungspräsidium, Landratsamt, Kommune) angefordert oder über den interaktiven Dienst DATEN-UND KARTENDIENST LUBW (Umwelt-Daten und -Karten Online) der Landesanstalt für Umwelt BW abgerufen werden.

Die Kenntnis der Schutzgebietsverordnungen mit ihren detaillierten Regelungen ist für die Mitarbeitenden des Naturschutzdienstes und für alle Betreuenden von Schutzgebieten für ihren Zuständigkeitsbereich unerlässlich.

Weitere Informationen

Schutzgebietsverzeichnis und weitere Infos der LUBW

Daten-und Kartendiennst LUBW (UDO)

Weitere für den Naturschutz wichtige Schutzkategorien nennt das Landeswaldgesetz (siehe Kap. 4). Zum Schutz der Gewässer siehe Kapitel 3.3.