2.2 | Naturschutzwarte und -beauftragte der Vereine

Nicht mit dem amtlich bestellten Naturschutzdienst verwechselt werden dürfen die Naturschutzwarte der Vereine, Naturschutzbeauftragte der Ortsgruppen, Schutzgebietsbetreuende usw.. Ihre Aufgaben legt die Vereinssatzung fest. Neben Überwachung und Information sind sie die Kontaktpersonen für den Naturschutz in ihrem Verein. Zu den innerverbandlichen Aufgaben können z. B. gehören:

  • Naturbeobachtungen, insbesondere die Beobachtung und Dokumentation von geschützten Pflanzenarten, Tiervorkommen oder des Pflegezustandes schützenswerter Bereiche,
  • als Multiplikatoren im Verein den Naturschutz zu fördern (z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Verwendung regionaler Produkte, Recyclingpapier bei Veröffentlichungen usw.),
  • die Organisation von Aktionen mit Naturerlebnis- und Umweltbildungs-Charakter, die besonders auch Kinder, Jugendliche und Familien ansprechen und ihnen die Natur und den Naturschutz näherbringen,
  • die Organisation von Landschaftspflege- und Artenschutzmaßnahmen, Wald-, Bach- und Gemarkungsputzeten, Pflanzungen (Hecken, Bäumen) usw.,
  • die Organisation von Wanderungen, Führungen und Exkursionen mit naturkundlichem Schwerpunkt,
  • die Vorbereitung oder Erarbeitung von Stellungnahmen zu natur-
  • schutzrelevanten Vorhaben (siehe Kap. 2.6) und die Mitarbeit in einem regionalen LNV-Arbeitskreis (siehe Kap. 2.6.2).

Die Vereins-Naturschutzwarte, -Naturschutzbeauftragten, Schutzgebietsbetreuenden der Vereine usw. haben keine besonderen rechtlichen Befugnisse. Bestellung und Einsatz regelt der zuständige Verein.