2.1 | Amtlich bestellter ehrenamtlicher Naturschutzdienst

Zur Unterstützung ihrer Arbeit können die Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst einsetzen. Aufgaben, Kompetenzen, Modalitäten der Bestellung sind in § 66 NatSchG und in der Verwaltungsvorschrift (VwV) Ehrenamtlicher Naturschutzdienst geregelt.

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Verwaltungsvorschrift Ehrenamtlicher Naturschutzdienst
Seiten 292-294

2.1.1 Aufgaben

Aufgabe des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes ist es:

  • Besucherinnen und Besucher der freien Landschaft über die Natur und die Tier- und Pflanzenwelt zu informieren,
  • sie über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft zu informieren und Verstöße festzustellen oder zu helfen, diese zu vermeiden,
  • bei der Besucherlenkung, besonders in Schutzgebieten, mitzuwirken,
  • die Naturschutzbehörden über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft zu unterrichten und sie bei der
    Beseitigung zu unterstützen.

Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können geeignete
Personen außerdem ehrenamtlich für spezielle Aufgaben, besonders im Artenschutz, bestellen (z. B. als Beauftragte für Weißstörche, Biber, Fledermäuse).

Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden (§ 66 Abs. 2 S. 3 NatSchG). Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt jedoch in der Information und Aufklärung über die Natur, über Arten, Biotope sowie über Naturschutzvorschriften und deren Überwachung. Die Mitglieder des Naturschutzdienstes werben für ein naturverträgliches Verhalten der Besuchenden von Schutzgebieten, fordern dieses aber auch ein. Sie betreuen bestimmte Schutzgebiete bzw. Arten und informieren über diese.

2.1.2 | Rechtsstellung und Kompetenzen

Mit der Bestellung sind die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes im Auftrag der Naturschutzbehörde tätig und
unterstehen deren Aufsicht. Sie müssen bei der Ausübung der Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und ihren amtlichen Ausweis mit sich führen (§ 66 Abs. 2 NatSchG). Bei Bedarf erhalten sie von
der Naturschutzbehörde ein Schild mit der Aufschrift „Naturschutzdienst“ für ihr Kfz. Das Schild berechtigt jedoch nicht zum Befahren von gesperrten Wegen.

Mit der Ausübung dieses Ehrenamtes sind besondere Kompetenzen
verbunden. Mitglieder des amtlich bestellten ehrenamtlichen Naturschutzdienstes
■ sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten (nicht festzuhalten!), etwa um sich den Personalausweis vorzeigen zu lassen. Weitere hoheitliche Befugnisse haben sie nicht;
■ sind Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 11 Abs. 1
Nr. 2 StGB). Daraus ergibt sich eine hohe Verantwortung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, aber auch ein wirksamerer Schutz gegenüber Dritten: Werden sie bei der rechtmäßigen Feststellung der Personalien verdächtiger Personen tätlich angegriffen, so liegt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor (§ 113 StGB);
■ sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a Sozialgesetzbuch VII gegen Unfall versichert. Der Versicherungsschutz besteht während ihrer Tätigkeit sowie
auf dem Weg zur Naturschutzbegehung. Unfälle sind unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden.
■ Wenn Personen des amtlich bestellten Naturschutzdienstes einer Person oder Sache pflichtwidrig einen Schaden zufügen, haftet das Land bzw. die Stadt für sie (Art. 34 GG).

2.1.3 | Eignung und Bestellung von Mitgliedern des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes

Für den Naturschutzdienst sind laut VwV Ehrenamtlicher Naturschutzdienst volljährige, zuverlässige Personen geeignet, die

  • die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft kennen,
  • die für die Aufgabe erforderlichen naturkundlichen Kenntnisse durch Ausbildung, Beruf oder sonstige nachgewiesene
  • Beschäftigung mit Natur und Landschaft besitzen,
  • mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den geschützten Gebieten und Gegenständen, innerhalb ihres Aufgabenbereichs vertraut sind,
  • in Baden-Württemberg einen Wohnsitz haben (in begründeten Fällen ist ein Wohnsitz auch außerhalb des Landes möglich).

Die Naturschutzvereine, der Landesnaturschutzverband und die Gemeinden haben ein Vorschlagsrecht für die Bestellung. Obwohl Interessierte die Bestellung auch direkt bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen können, ist es sinnvoll, den Antrag über einen Naturschutzverein einzureichen. Bei diesen Personen kann die Behörde davon ausgehen, dass die notwendige Eignung vorhanden ist.
Der Vorschlag bzw. Antrag wird mit Namen, Anschrift, Beruf, vorgesehenem Betreuungsgebiet (z. B. Naturschutzgebiet, Gemeindegebiet) und Passbild an die untere Naturschutzbehörde gerichtet, in deren Bezirk das Betreuungsgebiet liegt. Die Beauftragung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Bei kreisübergreifenden Bestellungen ist diejenige untere Naturschutzbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Mitglied des Naturschutzdienstes überwiegend tätig ist.

Um den amtlich bestellten Naturschutzdienst über aktuelle Entwicklungen zu informieren und fortzubilden, führt die untere Naturschutzbehörde mindestens einmal jährlich eine Arbeitsta-gung durch. Außerdem sind den Mitgliedern des Naturschutzdienstes Fortbildungen zu ermöglichen (Nr. 8 VwV Ehrenamtlicher Naturschutzdienst). Es empfiehlt sich eine Nachfrage.

2.1.4 | Kontrollgänge und Gebietsbegehungen

Häufig beugt bereits die Anwesenheit des Naturschutzdienstes in Schutzgebieten Verstößen gegen Naturschutzbestimmungen durch Besucher und Besucherinnen vor. Kommt es dennoch zu Verstößen,
werden diese der unteren Naturschutzbehörde gemeldet, in deren Zuständigkeitsbereich die Beobachtung gemacht wurde bzw. von der das Mitglied des Naturschutzdienstes bestellt wurde. Bei unaufschiebbaren, dringenden Anordnungen (z. B. Beschlagnahmung widerrechtlich entnommener Tiere und Pflanzen) wendet sich der Naturschutzdienst an die zuständigen Polizeidienststellen.
Um das betreute Gebiet überwachen zu können und Präsenz zu zeigen, sollten die Mitglieder des Naturschutzdienstes so oft wie möglich eine Gebietsbegehung durchführen. Dabei ist es sinnvoll, mit der unteren Naturschutzbehörde gemeinsam Einsatzpläne zu erstellen und sich abzusprechen.

Bei solchen Begehungen muss mitgeführt werden:

■ der amtliche Ausweis (der auf Verlangen vorzuzeigen ist).
Er enthält Name, Geltungsbereich, Geltungsdauer, ggf. Beauftragung mit besonderen Aufgaben z. B. des Artenschutzes, Lichtbild und Unterschrift des Inhabers und
■ ein Dienstabzeichen (mit kleinem Landeswappen und der
Aufschrift „Naturschutzdienst“).

Es sollten dabei bzw. digital verfügbar sein:

  • ein Smartphone oder Tablet (auch zum schnellen Abruf von Informationen etwa zum Schutzgebiet, geschützten Arten, gesetzlichen Grundlagen, zur Standortbestimmung usw.),
  • Verordnungen der betreuten Schutzgebiete und Karten mit deren Abgrenzungen, sowie Auszüge aus Verordnungen und Vorschriften, die nach eigener Erfahrung oft benötigt werden,
  • Informationsmaterial, Merkblätter etc. (u. a. bei Ministerien, den Regierungspräsidien, der LUBW, dem jeweiligen Landratsamt, der Kommune oder bei Naturschutzvereinen vorhanden. Adressen siehe Anhang IV),
  • Notizbuch und Formulare zum Begehungsbericht mit
  • Schreibzeug bzw. in digitaler Variante,
  • ein Fotoapparat (oder Smartphone) zur Dokumentation,
  • das „Taschenbuch des Naturschutzes“,
  • ggf. Müllbeutel zum Einsammeln von Abfällen in der Natur,
  • ein kleiner Verbandskasten für Erste Hilfe und Telefonnummern der nächstgelegenen Ärzte.

Wegen der Beweiskraft und der persönlichen Sicherheit sollte die Begehung vor allem an Brennpunkten, an Sonn- und Feiertagen und ganz besonders von unerfahrenen Mitgliedern des Naturschutzdiensts zu zweit durchgeführt werden. Dabei kann die kurze und regelmäßige Anwesenheit des Naturschutzdienstes wirkungsvoller sein als ein ausführliches, aber nur gelegentliches Vorbeischauen. Es empfiehlt sich, das eigene Auto mit dem gut sichtbaren Kfz-Kennzeichnungsschild „Naturschutzdienst“ auf einem öffentlichen Wanderparkplatz abzustellen, um damit Präsenz zu zeigen.

2.1.5 | Naturschutzmeldung

Der amtlich bestellte Naturschutzdienst informiert die Naturschutzbehörde über das Ergebnis von Kontrollgängen mit einem Begehungsbericht, in dem Auffälligkeiten, Rechtsverletzungen (z. B. Schäden an Hecken, große Brandstellen) und weitere Beobachtungen festgehalten werden. Bei Schäden im und am Wald sollte zusätzlich die untere Forstbehörde benachrichtigt werden.

Die Naturschutzmeldung sollte enthalten:

  • Angaben zu Datum, Beginn und Ende des Kontrollgangs und Namen der Teilnehmenden,
  • genaue Bezeichnung des Kontrollgangs (ggf. der besuchten Schutzgebiete), kurzer Bericht über das begangene Gebiet (allgemeiner Zustand, phänologische Beschreibung über Art und Zustand der geschützten Pflanzen, Tierbeobachtungen, Beeinträchtigungen durch Witterung und menschliche Eingriffe, Besucherintensität, Verbesserungsvorschläge etc.),
  • getroffene Maßnahmen (Information, Ermahnung, Anzeige) wegen:
    • Rauchen, Feuermachen im Wald, unerlaubtem Zelten,
    • widerrechtlicher Entnahme von Pflanzen und Tieren,
    • Beeinträchtigung von Biotopen,
    • Fahren auf nicht öffentlichen Straßen und Wegen,
    • Reiten und Radfahren auf dafür gesperrten Wegen,
    • speziellen Verstößen gegen Bestimmungen der Schutzgebiete,
    • sonstigen Verstößen (z. B. Gewässerverschmutzung),
    • besondere Vorkommnisse,
    • Unterschrift.

Formulare für einen Begehungsberichts sowie für die Meldung von Verstößen an das Landratsamt sind hier abrufbar .