2.4 | Hauptamtlicher Naturschutzdienst

Besonders für die Betreuung und Überwachung der Schutzgebiete und für die Information der Besuchenden können die unteren und höheren Naturschutzbehörden auch hauptamtliche Kräfte, in der Regel aus der Naturschutzverwaltung, beauftragen (§ 67 Abs. 1 NatSchG). Sie sind überwiegend im Außendienst tätig und in besonders frequentierten Schutzgebieten (z. B. im NSG Feldberg) anzutreffen. Für den hauptamtlichen Naturschutzdienst setzt sich die Bezeichnung „Ranger“ immer mehr durch.


Neben den Aufgaben des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes und dem Recht zur Feststellung der Personalien (siehe Kap. 2.1.2) können sie (§ 67 Abs. 2 NatSchG)

  • das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,
  • unberechtigt der Natur entnommenes Gut (etwa Pflanzen und Tiere) sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder verwendet werdensollten (z. B. Spaten zum Ausgraben),
  • Verwarnungen gemäß §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen und
  • die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.

Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei Amtsausübung ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das zuständige Ministerium kann zudem das Tragen einer Dienst-
kleidung verordnen (§ 67 Abs. 3 NatSchG).