Die Fischereibehörde bestellt staatliche Fischereiaufseher. Sie kann außerdem ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen (§ 50 FischG). Auch Fischereiberechtigte können ggf. Fischerei- und Erlaubnisschein kontrollieren.
Die Fischereibehörde bestellt staatliche Fischereiaufseher. Sie kann außerdem ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen (§ 50 FischG). Auch Fischereiberechtigte können ggf. Fischerei- und Erlaubnisschein kontrollieren.