10.4 | Schutzbestimmungen

10.4.1 Schutzbestimmungen für Fische

Nach § 38 FischG ist der Fischfang verboten

  • mit künstlichem Licht,
  • mit explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln,
  • mit Schlingen sowie verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken),
  • durch Reißen (beim Reißen wird der Fisch nicht durch seinen Anbiss, sondern durch Anhaken von außen gefangen).

Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden.
In Fischwegen (z. B. Fischtreppen) sowie in einem Umkreis von
30 m, im Rhein von 50 m ober- und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist der Fischfang verboten (§ 7 LFischVO).

Für viele Fische, aber auch Krebse und Großmuscheln, gelten Schonzeiten und Mindestmaße. Sie sind in § 1 LFischVO definiert. Ganzjährige Schonzeiten gelten für Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Dohlenkrebs, Steinkrebs, Flussperl-, Fluss- und Teichmuscheln.

Gefangene untermaßige (zu kleine) oder der Schonzeit unter-
liegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem
Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind (§ 1 Abs. 4 LFischVO).

Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder Mindestmaße noch Schonzeiten festgesetzt sind, müssen entnommen und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden (Anlandepflicht), siehe § 2 LFischVO.

Nicht ausgesetzt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 LFischVO)

  • Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,
  • Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand,
  • Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees,
  • Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall,
  • Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind.

Auch der Besatz mit nichtheimischen, invasiven Krebsen ist
verboten.

10.4.2 Schutzbestimmungen für Biotope

Das Mähen von Rohr und Schilf ist nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar gestattet, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften (z. B. Schutzgebietsverordnungen; Biotope nach § 30 BNatSchG beachten!) entgegenstehen. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Vom 1. Februar bis 30. April dürfen Sand, Kies und Steine aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde entnommen werden (§ 9 LFischVO).