Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und bei sich führen. Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen oder in Fällen, in denen die Fischereibehörde Ausnahmen zugelassen hat (§ 31 FischG). Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Jugendfischereischein erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins (§ 32 FischG).
Die Ausübung des Fischereirechtes kann durch einen Erlaubnisvertrag auf eine andere Person übertragen werden. Diese erhält einen Erlaubnisschein, den sie bei sich führen muss (§§ 17, 21, 37 FischG).