Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) ist die grundsätzliche rechtliche Grundlage für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.
Das Naturschutzrecht unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebung: Damit haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes). Das bedeutet, dass die Bundesländer eigene, vom BNatSchG abweichende Regelungen in ihrer Landesgesetzgebung treffen können. Bei den allgemeinen Grundsätzen, beim Artenschutz und beim Meeresnaturschutz kann jedoch nicht von den
Regelungen des BNatSchG abgewichen werden.
Gleich zu Beginn (§ 1 Abs. 1) definiert das BNatSchG als Ziel desNaturschutzes und der Landschaftspflege:
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zuschützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Naturund Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
Dieser allgemeine Grundsatz wird anschließend mit konkreten Zielen ausgefüllt (§ 1 Abs. 2 – 6 BNatSchG). Grundsätzliche Regelungen zur Verwirklichung dieser Ziele enthält § 2 BNatSchG, darunter das „Jedermannsgebot“:
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).
Diese Verpflichtung gilt auch für Behörden: Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 BNatSchG).