Autor: H. Wieland

  • 2.7 | Weitere Mitwirkungsrechte

    Weitere Informations- und Mitwirkungsrechte für Bürger und Bürgerinnen

  • 2.6 | Naturschutzvereine

    Eine wichtige Rolle im ehrenamtlichen Naturschutz spielen die Natur- und Umweltschutzvereine mit ihren über 700.000 Mitgliedern in Baden-Württemberg. Neben dem direkten Engagement für den Natur- und Umweltschutz und der Landschaftspflege leisten sie einen unverzichtbaren Beitrag für die gesellschaftliche Vermittlung und Akzeptanz des Natur- und Umweltschutzes und wirken als Antrieb einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung. Auch…

  • Begehungsbericht

    Der „Begehungsbericht für den Naturschutzdienst“ ist ein Dokument, das den Zustand eines Schutzgebiets und mögliche Verstöße gegen Naturschutzbestimmungen dokumentiert. Sie können das Formular online ausfüllen und an die zuständige Behörde senden. Download

  • 3 | Schutz von Natur und Landschaft

    Die Strategien des Naturschutzes lassen sich vereinfacht in integrative Maßnahmen (naturverträgliches Wirtschaften auf der ganzen Fläche) und in segregative Maßnahmen (die Ausweisung von Schutzgebieten) unterteilen. Für die „klassischen“ Schutzgebiete nach dem BNatSchG erlässt die Behörde eine maßgeschneiderte Verordnung bzw. Satzung. In dieser werden die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck und die für das jeweilige Schutzgebiet geltenden…

  • 2.5 | Verhalten und Konfliktmanagement

    Konfliktsituationen für den Naturschutzdienst ergeben sich, wenn Personen Vorschriften zum Schutz der Natur in Unkenntnis oder bewusst ignorieren. Damit gilt es besonnen umzugehen. Neben fachlichen Kenntnissen ist soziale Kompetenz wichtig, um auch auf Beschwerden, emotionalen Ausbrüchen bis hin zu Aggressionen angemessen zu reagieren. Es gilt grundsätzlich der Anspruch: Konflikte sollten konstruktiv gehandhabt werden. Dabei sind…

  • 2.4 | Hauptamtlicher Naturschutzdienst

    Besonders für die Betreuung und Überwachung der Schutzgebiete und für die Information der Besuchenden können die unteren und höheren Naturschutzbehörden auch hauptamtliche Kräfte, in der Regel aus der Naturschutzverwaltung, beauftragen (§ 67 Abs. 1 NatSchG). Sie sind überwiegend im Außendienst tätig und in besonders frequentierten Schutzgebieten (z. B. im NSG Feldberg) anzutreffen. Für den hauptamtlichen…

  • 2.3 | Versicherungsschutz

    Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind bei der Ausübung ihrer in § 66 NatSchG beschriebenen Tätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch für Personen, die in Vereinenehrenamtliche Aufgaben im Naturschutz übernehmen, wenn der Verein diese im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Naturschutzbehörde übernommen hat. Wenn sich z. B. Personen ehrenamtlich an…

  • 2.2 | Naturschutzwarte und -beauftragte der Vereine

    Nicht mit dem amtlich bestellten Naturschutzdienst verwechselt werden dürfen die Naturschutzwarte der Vereine, Naturschutzbeauftragte der Ortsgruppen, Schutzgebietsbetreuende usw.. Ihre Aufgaben legt die Vereinssatzung fest. Neben Überwachung und Information sind sie die Kontaktpersonen für den Naturschutz in ihrem Verein. Zu den innerverbandlichen Aufgaben können z. B. gehören: Die Vereins-Naturschutzwarte, -Naturschutzbeauftragten, Schutzgebietsbetreuenden der Vereine usw. haben keine…

  • 2.1 | Amtlich bestellter ehrenamtlicher Naturschutzdienst

    Zur Unterstützung ihrer Arbeit können die Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst einsetzen. Aufgaben, Kompetenzen, Modalitäten der Bestellung sind in § 66 NatSchG und in der Verwaltungsvorschrift (VwV) Ehrenamtlicher Naturschutzdienst geregelt. Weitere Informationen Verwaltungsvorschrift Ehrenamtlicher NaturschutzdienstSeiten 292-294 2.1.1 Aufgaben Aufgabe des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes ist es: Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können geeignetePersonen außerdem ehrenamtlich…

  • 2 | Naturschutzdienst und Naturschutzvereine

    Unter „Naturschutzdienst“ versteht man grundsätzlich Personen, die für die unteren oder höheren Naturschutzbehörden zu ihrerUnterstützung tätig sind und von diesen berufen werden. Zu unterscheiden sind: Nicht mit dem Naturschutzdienst verwechselt werden dürfen die „Naturschutzbeauftragten“. Deren Bestellung erfolgt durch die Landkreise (Kreistag). Die Naturschutzbeauftragten sind zwar ebenfalls ehrenamtlich tätig, haben aber völlig andere Aufgaben. Sie beraten…