Autor: H. Wieland
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7.3 | Weitere staatliche Förderungen
LIFE (L’Instrument Financier pour l’Environnement) ist ein Förderinstrument der EU und dient der Weiterentwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Umweltpolitik. Nach der LIFE-Verordnung 2021 – 2027 ist die Förderung in die zwei Bereiche Umwelt und Klimapolitik aufgeteilt. Im Umweltbereich werden Projekte zum Naturschutz und der Biodiversität gefördert. Seit 1996 wurden in Baden-Württemberg 15 Projekte gefördert. Von…
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7.2 | Förderprogramme
Zur Unterstützung von Landbewirtschaftern und Ehrenamtlichen, die sich für die Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft einsetzen, gibt es in Baden-Württemberg eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten und -programmen. Für Förderprogramme für die Landwirtschaft, die z. T. unmittelbaren Einfluss auf Natur- und Landschaft haben, sind Vorgaben der EU maßgeblich (Gemeinsame Agrarpolitik- GAP 2023-2027). 7.2.1 | MEPL…
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7.1 | Landschaftserhaltungsverbände
LEV sind Dienstleister für ein regionales Natur- und Landschaftsmanagement und Ansprechpartner für Landwirte und Schäfer, Landkreise, Städte und Gemeinden, interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Naturschutz- und Bauernverbände. Weiter Informationen Landschaftserhaltungsverbände
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7. | Förderung von Natur und Landschaft
Voraussetzung für den Schutz und die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt und einer artenreichen Kulturlandschaft ist die enge Verzahnung von Naturschutz, Landschaftspflege und land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Die Naturschutzvereine leisten dabei als Ideen- und Impulsgeber und durch zahlreiche ehrenamtliche Einsätze einen wichtigen Beitrag.
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6.2 | Weitere Bestimmungen
Die nachfolgenden Regelungen betreffen weitere mögliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die für die Arbeit des Naturschutzdienstes und für Naturschützer und Naturschützerinnenwichtig sein können. Die Aufzählung ist nicht abschließend. 6.2.1 | Abschneiden von Gehölz und Röhrichtbeständen In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume,Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht…
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6.1 | Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen und das Ökokonto
Kerngedanke der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, dass der Verursacher erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auch für deren Vermeidung, Verminderung und Kompensation verantwortlich ist. Die Eingriffsregelung konkretisiert damit das allgemeine umweltrechtliche Verursacherprinzip. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit dem belebten Boden in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,…
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5.4 | Einzelne Bestimmungen des Artenschutzes
5.4.1 | Ausbringen und Ansiedeln von Arten Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere (auch heimische Tiere) dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgebracht oder angesiedelt werden (§ 40 Abs. 1 BNatSchG). Dies dient dem Schutz vor Floren- und Faunenverfälschung und gilt auch für gleiche Arten aus unterschiedlichen Wuchsgebieten. Der Anbau von Pflanzen…
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5.3 | Allgemeiner und besonderer Artenschutz
5.3.1 | Allgemeiner Artenschutz Wildlebende Tiere und Pflanzen genießen einen allgemeinen „Grundschutz“. Wildlebende Tiere dürfen nicht mutwillig, also aus Spaß oder zum Selbstzweck, beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Wildlebende Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnommen, genutzt oder in ihren Beständen niedergeschlagen oder sonst verwüstet werden. Auch…
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5.2 | Grundlagen für den Artenschutz
Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA, englisch CITES) von 1973. Es wird durch die EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-VO 338/97- EG-ArtSchVO) und die EG-VO 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen umgesetzt. Weitere europarechtliche Grundlagen des Artenschutzes sind die FFH-Richtlinie und die EU-Vogelschutzrichtlinie. Weitere Informationen CITES…
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5.1 | Schutzzweck
Zu den wichtigsten Motiven des Natur- und Artenschutzes gehört neben dem Erhalt der Arten aufgrund ihres eigenen Wertes die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Sie gebietet einen nachhaltigen und verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern. Dennoch sind laut dem „Bericht zur Lage der Natur in Baden-Württemberg 2020“ rund 40 % der heimischen Tier- und Pflanzenarten als gefährdet…