Autor: H. Wieland

  • 9.5 | Jagdrecht/Jagdausübungsrecht

    in

    Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden. Es steht grundsätzlich den Eigentümern der Grundstücke zu. In BW darf die Jagd nach §§ 10 -14 JWMG nur auf gesetzlich festgelegten Flächeneinheiten mit einer Mindestgröße (Jagdbezirke) ausgeübt werden. Jagdrechtsinhaber können die Jagdausübung an Dritte vergeben (z.B. durch Verpachtung). Das Jagdausübungsrecht umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und…

  • 9.4 | Jagd- und Schonzeiten

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    Alle Arten des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements haben eine Jagdzeit, Arten des Schutzmanagements nicht, d. h. sie dürfen nicht bejagt werden. In Ausnahmefällen ist das Töten von Kormoranen im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausnahmeregelung möglich. Vom 16. Februar bis 15. April herrscht allgemeine Jagdruhe. Sonderregelungen (§ 41 Abs. 2 JWMG) gelten für Wildschweine wegen der Afrikanischen Schweinepest…

  • 9.3 | Managementstufen

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    Ausschließlich dem Naturschutzrecht unterstehen die in BW vorkommenden Wildtierarten Wolf, Goldschakal, Biber und Kolkrabe. Die Zuordnung zu den Managementstufen wird alle drei Jahre auf Grund der Ergebnisse eines Wildtierberichts (vgl. Kap. 9.9) überprüft und ggf. geändert.

  • 9.2 | Ziel des Jagd- und Wildtiermanagements

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    Die Ziele des JWMG (§ 2 JWMG) sind Die Zielerreichung erfolgt durch Wildtiermanagement, Jagd und Hege. Diese Begriffe werden im Gesetz definiert und gegeneinander abgegrenzt (§ 5 JWMG).

  • 9.1 | Jagd- und Wildtiermanagement

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    Die Jagd in Baden-Württemberg wird durch das Jagd- und Wildtier-managementgesetz (JWMG) mit der dazugehörenden Durchführungsverordnung (DVO JWMG) geregelt. Das JWMG betrifft nicht nur die Jagdausübung, sondern umfasst den Umgang mit den dem Gesetz unterstellten Wildtierpopulationen unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer, ökonomischer und tierschutzrechtlicher Belange. Das JWMG betrifft deshalb nicht nur Jägerinnen und Jäger. Weitere Informationen Wildtierportal…

  • 8.3 | Regelungen zur Erholung in der freien Landschaft und im Wald

    Bei der Erholung in der freien Landschaft und im Wald sind stets die Bestimmungen des Artenschutzrechts zu beachten (Kap. 5 „Artenschutz“), sowie die Regelungen für Schutzgebiete bzw. in Schutzgebieten die konkrete Schutzgebietsverodnung (Kap. 3 „Schutzgebiete“)! In der folgenden Übersichtstabelle sind die fürFreizeitaktivitäten in Feld und Wald sowie am und auf demWasser wichtigsten Regelungen kompakt zusammengefasst.…

  • 8.2 | Betreten der freien Landschaft und des Waldes

    Wie im Wald ist das Betreten der freien Landschaft grundsätzlich ein „Jedermannsrecht“. Zum Betreten zählen auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen (z. B. Skifahren). Ausgenommen davon sind z. B. das Zelten und das Feuermachen; sie sind auf dafür ausgewiesene öffentliche Flächen beschränkt. Auch das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen (Pkw, Motorräder, Quads usw.) gehört…

  • 8. | Freizeit und Erholung in der Natur

    Natur und Landschaft sind mehr als eine Kulisse für Sport und Erholung. Sie sind Lebensräume für Tiere und Pflanzen und für vielfältige Lebensgemeinschaften, die Schutz und Rücksichtnahme benötigen. Kenntnisse über diese einzigartige und schützenswerte Vielfalt und deren Beobachtung können Sporttreibende und Erholungssuchende in vielerlei Hinsicht bereichern.

  • 7.4 | Naturschutz und Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren

    Die Regelflurbereinigung (§ 37 FlurbG) dient der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Sicherung natürlicher Lebensgrundlagen und der ökologischen Vielfalt. Sie führt zu einer teilweisen Umgestaltung der Landschaft (Flächenzusammenlegungen, neue Wege, Biotope …) und dauert mehrere Jahre. Im Rahmen von Regelflurbereinigungen ist es z. B. möglich eine Biotopvernetzung umzusetzen…