Autor: H. Wieland
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10.1 | Fischereirecht
in 10 FischereiDie Fischerei in allen ständig oder zeitweise fließenden oder stehenden Gewässern wird in BW durch das Fischereigesetz (FischG) und die Landesfischereiverordnung (LFischVO) geregelt. Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen (§ 3 FischG). Fischereiberechtigte (also Gewässereigentümer und -pächter) sind – ausgenommen bei der…
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9.14 | Verbote und Ordnungswidrigkeiten
in 9 JagdEinige der im JWMG verankerten Verbote, die größtenteils als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, betreffen auch nichtjagende Personen. Allgemein verboten ist:
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9.13 | Wildtierportal
in 9 JagdÜber das Wildtierportal (§21 JWMG DVO) können die Jagdstrecken zentral erfasst werden und es ermöglicht eine digitale Revierverwaltung. Interessierten Bürgerinnen und Bürgern bietet das Wildtierportal Informationen zu über 40 Wildarten in Baden-Württemberg, zu Rechtsgrundlagen, Jagd, Wildtierforschung und Wildtiermonitoring. Weitere Informationen Wildtierportal BW
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9.12 | Töten von wildernden Hunden und Katzen
in 9 JagdDas Töten von wildernden Hunden und Katzen (§ 49 JWMG) ist sehr restriktiv geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich.
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9.11 | Wildtierbeauftragte
in 9 JagdBei den unteren Jagdbehörden der Landkreise gibt es mit den Wildtierbeauftragten Personen zur fachkundigen Beratung und Unterstützung im Umgang mit Wildtieren und in Fragen des Wildtiermanagements (§ 61 JWMG). Zu ihren Aufgaben gehören u. a.
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9.10 | Generalwildwegeplan
in 9 JagdDie oberste Jagdbehörde (beim MLR) erstellt alle 10 Jahre einen Generalwildwegeplan. Er benennt die Korridore in BW, die für die Vernetzung von Wildtierlebensräumen im Land und mit den angrenzenden Ländern notwendig sind. Er zeigt Barrieren, aber auch Maßnahmen auf, welche die Vernetzung der Lebensräume fördern können. Der Inhalt des Plans ist von öffentlichen Stellen als…
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9.9 | Wildtiermonitoring und Wildbericht
in 9 JagdDas Wildtiermonitoring (Erfassung, Beobachtung und Überwachung von Wildtierarten und ihrer Lebensräume) ist ein zentraler Bestandteil des Wildtiermanagements, maßgebliches Instrument wildbiologischer Forschung und Grundlage bei der Erstellung des Wildtierberichts. Das Wildtiermonitoring umfasst z. B. die Erfassung der Jagdstrecken und die zufällige und systematische Beobachtung und Erfassung einzelner Wildtierarten (z. B. Auerwild, Rebhühner, Feldhasen, Waldschnepfe, Wolf, Luchs,…
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9.8 | Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen
in 9 JagdGebiete, in denen ein besonderer Schutz der Wildtiere oder bestimmter Wildtierarten (z. B. Auerhuhn) erforderlich ist, können von der oberen Jagdbehörde als Wildruhegebiete (z. B. wichtige Rast- und Nahrungsplätze, Brutgebiete) festgesetzt werden. Ferner kann die untere Jagdbehörde zum Schutz von Setz-, Brut- und Nistbereichen oder zur Durchführung zulässiger Fütterungsmaßnahmen das Betreten von Teilen der offenen…
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9.7 | Wildfütterung und Kirrung
in 9 JagdFütterung und Kirrung (Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung) von Wildtieren sind in § 33 JWMG und den §§ 3-5 DVO JWMG geregelt. Die Fütterung von Schalenwild (Reh-, Rot-, Dam-, Sika-, Gams-, Muffelwild und Wildschweine) ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen ist sie für Rot-, Dam- und Rehwild zulässig, wenn mehrere zusammenhängende…
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9.6 | Jagd in befriedeten Bezirken
in 9 JagdIn befriedeten Bezirken (z. B. Siedlungsflächen) ruht die Jagd grundsätzlich (§13 JWMG). Grundeigentümern ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, z. B. Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder zu fangen. Zunehmende Konflikte im Siedlungsbereich mit Wild-tieren (Fuchs, Waschbär, Steinmarder, Gänsearten, z. T. auch Schwarzwild) haben den Gesetzgeber veranlasst, im JWMG Stadtjägerinnen und -jäger zu etablieren (§ 13a JWMG, §…